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Eigenkapitalgrundsatz, Anrechnung von Swapgeschäften, Termingeschäften und Optionsrechten

1. Allgemein: Bedingt durch das Anwachsen von Finanzinnovationen und bilanzunwirksamen Geschäften wurden die Eigenkapitalgrundsätze 1990 völlig neu gefasst und Grundsatz I allgemein auf Adressenausfallrisiken bezogen; seither umfasst dieser Eigenkapitalgrundsatz auch außerbilanzielle Geschäfte, Swaps, Finanzterminkontrakte und Optionen. ? 2. Angemessenheit der Eigenmittel: Im seit 1.10.1998 geltenden Grundsatz I zählen Swapgeschäfte, Termingeschäfte und Optionsrechte sowie sonstige außerbilanzielle Geschäfte zu den Risikoaktiva (§ 4 Satz 2 Nr. 2 - 4); gemäß § 2 I darf das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital (§ 10 II 2 KWG) eines Instituts i. S. des KWG und seinen gewichteten Risikoaktiva (einschließlich der Bilanzaktiva) 8 % täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. Dieselbe Anforderung gilt im Hinblick auf die Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen
(d. h. Währungsgesamtposition nach § 5 I und §§ 14 ff. des Grundsatzes I, Rohwarenposition nach § 5 II und §§ 16 f., und ggf. Handelsbuch-Risikoposition nach § 5 III und §§ 18 ff. sowie Optionsgeschäfte im Fall des § 28 III 1), welche den um die Drittrangmittel (§ 10 II c 1 KWG) vermehrten Differenzbetrag zwischen dem haftenden Eigenkapital i. S. des KWG und der in Höhe von 8 % berücksichtigten Summme der gewichteten Risikoaktiva (Risikoaktiva-Anrechnungsbetrag gemäß § 4 und §§ 6 ff.) nicht übersteigen darf (§ 2 II 1, 2 des Grundsatzes I). Übt ein Institut sein Wahlrecht nach § 32 i. S. einer Verwendung eigener Risikomodelle aus, werden die Marktrisikopositionen aus den Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt (§ 2 II 3). Auch in die zum Ultimo eines jeden Kalendermonats ermittelnde Gesamtkennziffer (§ 2 III 1) gehen Zinsinstrumente sowohl in den Zähler (anrechenbare Eigenmittel sind das im Grundsatz I zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel [§ 2 III 2]) als auch in den Nenner ein, der aus der Summe der gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte nach § 2 II 1 besteht. Diese Ziffer ist wie die beiden Angaben nach § 2 I und II dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank monatlich zu melden (§ 10 I 4 KWG). ? 2. Anrechnung der einzelnen Instrumente: (1) Bemessungsgrundlage für die Anrechnung von Risikoaktiva ist (außer bei vom BAKred anerkannten zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträgen) bei Swapgeschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder (wenn ein solcher fehlt) der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes (§ 6 I Nr. 3), bei Termingeschäften und Optionsrechten sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands (§ 6 I Nr. 3). Auf fremde Währung lautende Risikoaktiva sind dabei nach § 6 II in DM unzurechnen. (2) Für die Anrechnung ist dann für Swap- und Termingeschäfte wie für Optionsrechte die Marktbewertungsmethode (§ 10) maßgeblich, wenn es um Handelsbuchinstitute geht (§ 9 I 1); Nichthandelsbuchinstitute dürfen stattdessen die Laufzeitmethode (§ 10) wählen (§ 9 I 2), die je maßgebliche Laufzeit ergibt sich aus § 9 II. Damit soll berücksichtigt werden, dass bei Ausfall des Kontrahenten ein bestimmtes Eindeckungsrisiko (replacement costs) entsteht, dessen Höhe von der Art des Risiko und der Laufzeit abhängt. (3) Schließlich erfolgt eine Bonitätsgewichtung (gemäß § 13) mit Faktoren von 0, 10, 20, 50, 70 und 100 %, wobei als Regel eine Gewichtung mit 50 % vorgenommen wird (§ 13 IV Nr. 1), soweit nicht im Hinblick auf das Standing (Bonität, Kreditwürdigkeit) des Schuldners oder Garanten (Staat oder Kreditinstitut) ein niedrigerer Satz zur Anwendung kommt. ? 3. Anrechnungsmethoden: (1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die Risikoaktiva mit dem potenziellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde; dieser Betrag wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwands oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde (§ 10 Sätze 1, 2). Hinzu kommt ein Zuschlag für die künftig mögliche Risikoerhöhung (außer bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil), der sich auf x % der (nach § 6 ermittelten) Bemessungsgrundlage bezieht. Der konkrete Satz steigt je nach der Restlaufzeit in drei Stufen an und unterscheidet sich zudem nach (fünf) Arten von Geschäften: zins-, währungskurs- und goldpreis-, aktienkurs-, edelmetallpreisbezogene Geschäfte (ohne Gold) sowie rohwarenpreisbezogene und sonstige Geschäfte (§ 10 Satz 3 i. V. mit Tabelle 1). Beruht der Eindeckungsaufwand auf der Änderung von Preisen mehrerer Kategorien, ist der je höchste Prozentsatz anzusetzen (§ 10 Satz 4). (2) Bei Anwendung der Laufzeitmethode, die im Rahmen der von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte auch dann gewählt werden kann, wenn das Eindeckungsrisiko nicht auf Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder dem Goldpreis beruht (§ 9 I 5), ist die Bemessungsgrundlage der betr. Risikoaktiva mit anderen Prozentsätzen zu multiplizieren (§ 11). Nach der zugehörigen Tabelle 2 sind lediglich ausschließlich zins- sowie währungskurs und goldpreisbezogene Geschäfte zu unterscheiden; für jene ist die Rest-, für diese die Ursprungslaufzeit maßgeblich. Der weitere Faktor Laufzeit ist unterteilt in bis zu einem und von einem bis zu zwei Jahren; jedes weitere Jahr wird zusätzlich berücksichtigt. ? 4. Besonderheiten bei Anrechnung anerkannter zweiseitiger Aufrechungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge: Sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Marktbewertungs- und Laufzeitmethode gelten vorbehaltlich des § 12 des Grundsatzes I. Gemäß § 12 I bewirken zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner eine ermäßigte Anrechnung der darunter einbezogenen Risikoaktiva, sofern das BAKred die risikomindernde Wirkung dieser Verträge unter den in § 6, § 8 i. V. mit § 5 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung genannten Voraussetzungen anerkannt hat (Netting). Die jeweiligen Prozentsätze nach Marktbewertungs- oder Laufzeitmethode beziehen sich bei Aufrechnungsvereinbarungen auf den Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte, wozu bei erster noch ein Zuschlag kommt (§ 12 II 2, 3). Bei Schuldumwandlung ist auf das nach der Novation verbleibende Schuldverhältnis abzustellen. ? Vgl. auch Übersicht ?Netting: Ermäßigter Zuschlag [?add on?] bei Anwendung der Marktbewertungsmethode?.

 

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