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Eigentum
nach Belieben ausübbare Herrschaft einer Person über eine Sache, soweit keine Gesetze und/oder Rechte Dritter verletzt werden. Das Eigentumsrecht wird mit gewissen Einschränkungen im Grundgesetz Art. 14 garantiert; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung des Eigentums).
Rechtliche Zuordnung einer Sache zu einem Rechtssubjekt. Das Eigentum ist im Sachenrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Rechts geregelt. Rechtsgrundlage ist das dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Während im Schuldrecht relative Rechte der Vertragsparteien entstehen, handelt es sich hei dem Eigentum um ein absolutes Recht. Der Eigentümer kann Ansprüche gegen jeden geltend machen, der ihn in seinem Eigentumsrecht verletzt. Er kann andere Personen von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen. Dem Eigentümer steht ein Herausgabeanspruch gegen den unberechtigten Besitzer der Sache zu. Bei Beeinträchtigungen seines Eigentums entstehen Beseitigungsund Unterlassungsansprüche (Deliktsrecht). Im Übrigen hat er die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum; er kann sein Eigentum belasten, verwerten oder veräußern. Als Eigentümer gilt derjenige, dem die Sache rechtlich zugeordnet wird. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt (Besitz). Sofern der Eigentümer die Sache vermietet oder verpachtet hat, steht dem Besitzer ein Recht zum Besitz zu, das er dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegensetzen kann. Erst wenn der Miet- oder Pachtvertrag beendet ist, entfällt das Recht zum Besitz und der Herausgabeanspruch des Eigentümers kann erfolgreich durchgesetzt werden. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nach abstrakten sachenrechtlichen Regeln. Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertragliches Sicherungsrecht.
ist die rechtliche Verfugungsmacht über eine Sache, nicht nur die tatsächliche wie beim Besitz. Es erstreckt sich auf Einzelsachen, nicht auf Sachgesamtheiten (z.B. Fuhrpark) oder Sachbestandteile, Vermögen oder Rechte; Ausnahme: Eigentumswohnung.
Es gibt im deutschen Recht keinen einheitlichen Eigentum Begriff, vielmehr ist der zivürechtliche Eigentum Begriff vom verfassungsrechtlichen zu unterscheiden. Eigentum im zivilrechtlichen Sinne ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache, das als absolutes Recht jedermann gegenüber vor Beeinträchtigung oder Entziehung oder Zerstörung, Beschädigung bzw. Verunstaltung seines Substrates (d. h. der Sache, an der das Eigentum Recht besteht) geschützt ist (S$ 823, 985, 1004 BGB). In der zivilrechtlichen Konstruktion handelt es sich um ein dingliches Recht, d. h. um das Recht an einer Sache. Entsprechend umschreibt S 903 BGB die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen«. Gesetzliche Beschränkungen folgen etwa aus dem Nachbarrecht. Eigentum im verfassungsrechtl. Sinn (Art. 14 GG) ist dagegen jede Vermögenswerte Rechtsposition (nicht nur eine Sache!), z. B. auch eine Gewerbekonzession. Der Umfang des verfassungsrechtl. Eigentum Begriffs folgt aus dem Zweck des Art. 14 GG, Schutz vor Eingriffen des Staates in die private Vermögenssphäre zu bieten; hiernach fällt alles unter den verfassungsrechtlichen Eigentum Begriff, was Vermögenswert hat und dem staatlichen Zugriff ausgeliefert ist. Bei staatlichen Eingriffen in das Eigentum kann ein Anspruch wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs gegeben sein.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ökonomische Kategorie, welche die gesellschaftlichen Beziehungen und die Stellung der Menschen in der Produktion und Konsumtion ausdrückt. Eigentum hat etwas mit Aneignung und Verfügungsgewalt von Menschen über Güter zu tun. Eigentumsfragen sind gesellschaftliche Fragen und Eigentumsverhältnisse sind Gesellschaftsverhältnisse.
Wenn in der politischen Ökonomie die ?Eigentumsfrage? gestellt wird, geht es um das Eigentum an den Produktionsmitteln. Denn ?Eigentum? ist nicht nur eine juristische Form sondern auch eine ökonomische Kategorie, welche die wechselseitigen Beziehungen und die Stellung der Menschen in der Produktion materieller Güter und bei der Aneignung der hergestellten Produkte und der Produktionsmittel ausdrückt.
Neben dem persönlichen Eigentum (individuelle Aneignung und Verfügung über Konsumtionsmittel) gibt es das kapitalistische Eigentumsverhältnis (Privateigentum an Produktionsmittel), das genossenschaftliche Eigentum (Zusammenlegen von Privateigentum und gemeinschaftliche Nutzung). das gesellschaftliche (sozialistisches) Eigentum (die gesellschaftliche Verfügung über die Produktionsmittel und gesellschaftliche Aneignung der Resultate der Produktion) und das staatliche Eigentum (Teil des Eigentums, über den die jeweils herrschende Klasse mittels des Staates verfügt).
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