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Eigentum

nach Belieben ausübbare Herrschaft einer Person über eine Sache, soweit keine Gesetze und/oder Rechte Dritter verletzt werden. Das Eigentumsrecht wird mit gewissen Einschränkungen im Grundgesetz Art. 14 garantiert; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung des Eigentums).

Rechtliche Zuordnung einer Sache zu einem Rechtssubjekt. Das Eigentum ist im Sachenrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Rechts geregelt. Rechtsgrundlage ist das dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Während im Schuldrecht relative Rechte der Vertragsparteien entstehen, handelt es sich hei dem Eigentum um ein absolutes Recht. Der Eigentümer kann Ansprüche gegen jeden geltend machen, der ihn in seinem Eigentumsrecht verletzt. Er kann andere Personen von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen. Dem Eigentümer steht ein Herausgabeanspruch gegen den unberechtigten Besitzer der Sache zu. Bei Beeinträchtigungen seines Eigentums entstehen Beseitigungsund Unterlassungsansprüche (Deliktsrecht
). Im Übrigen hat er die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum; er kann sein Eigentum belasten, verwerten oder veräußern. Als Eigentümer gilt derjenige, dem die Sache rechtlich zugeordnet wird. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt (Besitz). Sofern der Eigentümer die Sache vermietet oder verpachtet hat, steht dem Besitzer ein Recht zum Besitz zu, das er dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegensetzen kann. Erst wenn der Miet- oder Pachtvertrag beendet ist, entfällt das Recht zum Besitz und der Herausgabeanspruch des Eigentümers kann erfolgreich durchgesetzt werden. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nach abstrakten sachenrechtlichen Regeln. Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertragliches Sicherungsrecht.

ist die rechtliche Verfugungsmacht über eine Sache, nicht nur die tatsächliche wie beim Besitz. Es erstreckt sich auf Einzelsachen, nicht auf Sachgesamtheiten (z.B. Fuhrpark) oder Sachbestandteile, Vermögen oder Rechte; Ausnahme: Eigentumswohnung.

Es gibt im deutschen Recht keinen einheitlichen E. Begriff, vielmehr ist der zivürechtliche E. Begriff vom verfassungsrechtlichen zu unterscheiden. E. im zivilrechtlichen Sinne ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache, das als absolutes Recht jedermann gegenüber vor Beeinträchtigung oder Entziehung oder Zerstörung, Beschädigung bzw. Verunstaltung seines Substrates (d. h. der Sache, an der das E. Recht besteht) geschützt ist (S$ 823, 985, 1004 BGB). In der zivilrechtlichen Konstruktion handelt es sich um ein dingliches Recht, d. h. um das Recht an einer Sache. Entsprechend umschreibt S 903 BGB die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen«. Gesetzliche Beschränkungen folgen etwa aus dem Nachbarrecht. E. im verfassungsrechtl. Sinn (Art. 14 GG) ist dagegen jede Vermögenswerte Rechtsposition (nicht nur eine Sache!), z. B. auch eine Gewerbekonzession. Der Umfang des verfassungsrechtl. E. Begriffs folgt aus dem Zweck des Art. 14 GG, Schutz vor Eingriffen des Staates in die private Vermögenssphäre zu bieten; hiernach fällt alles unter den verfassungsrechtlichen E. Begriff, was Vermögenswert hat und dem staatlichen Zugriff ausgeliefert ist. Bei staatlichen Eingriffen in das E. kann ein Anspruch wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs gegeben sein.

 

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