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Eigentumsübertragung
kann an beweglichen und unbeweglichen
Sache
n (
Immobilien
)
erfolg
en. 1. bewegliche Sachen: durch
Einigung
und Übergabe (§ 929 BGB), durch
Einigung
und
Abtretung
des
Herausgabeanspruch
s (wenn Gegenstand bei einem Dritten, § 931 BGB), durch
Einigung
(wenn Gegenstand bereits beim
Erwerber
, § 929
Abs
. 2 BGB), durch
Einigung
und
Vereinbarung
, daß
Veräußerer
Besitzer
bleiben
soll
(
Besitzkonstitut
, § 930 BGB). 2. unbewegliche Sachen: durch
Einigung
(=
Auflassung
) und
Eintragung
ins
Grundbuch
(§§ 873, 925 BGB).
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