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Eigentumsvorbehalt (EV)
Vereinbarung zwischen den Parteien eines Kaufvertrages, die besagt, daß das Eigentum an einer Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser den gesamten Kaufpreis bezahlt hat. Nach Erfüllung dieser Bedingung wird der Käufer automatisch Volleigentümer. Bis dahin steht ihm lediglich eine Anwartschaft auf das Eigentum zu. Diese kann übertragen (Zession) oder vererbt werden. In der Praxis erfährt diese Grundform des «einfachen Eigentumsvorbehalts» etliche Abwandlungen:
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Er beinhaltet eine Absprache zwischen dem Verkäufer und Käufer dahingehend, daß letzterer die in seinem Besitz befindliche Sache an Dritte veräußern darf, wenn er den Eigentumsvorbehalt auf den Dritten weiterleitet.
- Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt: Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers darzulegen, die Sache seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt an einen Dritten verkauft (im Zwischenhandel üblich).
Verlängerter Eigentumsvorbehalt : Er ist gegeben, wenn eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wird, daß an die Stelle des erloschenen Eigentumsvorbehalts (zum Beispiel als Folge eines Verkaufs, der Verarbeitung oder Vermischung) ein Eigentumsvorbehalt an der neuen Sache oder eine äquivalente Forderung tritt.
Kontokorrentvorbehalt:
In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung beglichen und somit ein Saldenausgleich erzielt ist (Regelfall der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
- Konzernvorbehalt:
Er liegt vor, wenn sich der Kontokorrentvorbehalt auf Forderungen anderer, in der Regel zum selben Konzern des Vorbehaltseigentümers gehörenden Gläubiger erstreckt.
- Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: Dieser wird explizit nach der Übergabe der Sache an den Käufer erklärt. Die Erklärung kann hierbei einseitig erfolgen (einseitiger Eigentumsvorbehalt), wenn sie vom Käufer anerkannt (anerkannter Eigentumsvorbehalt) bzw. durch nachträglich getroffene Absprache vereinbart wurde (vereinbarter Eigentumsvorbehalt).
Nach deutschem Recht kann der Eigentumsvorbehalt formlos erklärt werden. Es empfiehlt sich jedoch, ihn vertraglich oder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu fassen. Vgl. auch die Regelungen des Eigentumsvorbehalts im internationalen Geschäft.
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