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Eigentumsvorbehalt

Vorbehalt des Überganges des – Eigentums an einer Ware durch den Verkäufer, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat.

Dingliches Sicherungsrecht. Da das Eigentum im Fall der Weiterveräußerung einer Sache auf den Erwerber übergeht, kann zur Sicherung der Kaufpreisforderung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Das Eigentum ist im Sachenrecht geregelt, während der Eigentumsvorbehalt auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung basiert. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit werden verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts unterschieden. Der Eigentumserwerb erfolgt durch ein abstraktes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft, das neben das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) tritt. Im Fall des einfachen Eigentumsvorbehalts steht die Übereignung der Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung erst dann, wenn auch die Ansprüche aus anderen Verträgen getilgt worden sind. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den Veräußerungserlös aus einer Weiterveräußerung der Sache
. Im Fall des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Erwerber, die Sache seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen.

ist ein Sicherungsmittel für den Verkäufer einer beweglichen Sache. Nach § 455 BGB wird vereinbart, daß der Erwerber vorerst nur Besitz erlangen soll und der Veräußerer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt. Da der Eigentumsvorbehalt unter bestimmten Bedingungen erlöschen kann (z.B. Weiterverarbeitung), gibt es folgende Weiterentwicklungen: verlängerter Eigentumsvorbehalt (bei Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Sache tritt an deren Stelle die neu hergestellte Sache oder die entstandene Forderung), erweiterter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsrechte beziehen sich auf weitere vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Sachen), Kontokorrentvorbehalt (Vorbehaltsrechte erlöschen erst, wenn alle oder ein Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind) und Konzernvorbehalt (besteht so lange, wie der Käufer noch Verbindlichkeiten gegenüber anderen Firmen hat, die zusammen mit der liefernden Firma zu einem Konzern gehören).

Die Vereinbarung eines EV, die heute beim Kauf auf Kredit die Regel ist, ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Sicherung eines Warenkredits. Sie kommt nur bei beweglichen Sachen und beim Verkauf von Sachgesamtheiten (insbes. Warenlager u. Inventar) in Frage. Im letzten Fall müssen die einzelnen vom EV erfaßten Gegenstände wegen des sachenrechtlichen SpezialitätsGrund satzes genau bezeichnet werden. Die Vereinbarung eines EV, die meist durch Einbeziehung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers in den Kaufvertrag geschieht, reduziert die Pflichten des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 BGB solange nicht der volle Kaufpreis gezahlt ist auf die der Übergabe der verkauften Sache, während die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollen Kaufpreiszahlung geschieht, vgl. § 455 BGB (Kauf). Da der Verkäufer mit Übergabe und (bedingter) Einigung über den Eigentumsübergang seinerseits alles zur » Erfüllung des Kaufvertrages getan hat, hat er seinerseits erfüllt und der Konkursverwalter hat nicht mehr das Wahlrecht aus § 17 KO. Die Sicherungswirkung des EV besteht einmal im Schutz des Verkäufers bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers (die beide das Vorbehaltseigentum nicht mit erfassen), im dinglichen Rückgewährsanspruch des Verkäufers aus § 985 BGBund in der gesetzlichen Vermutung eines Rücktrittsrechts nach § 455 BGB, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (Fristsetzung nach § 326 BGB wie sonst für Rücktritt bei Verzug vorausgesetzt deshalb überflüssig). Neben dem einfachen EV, der nur die bedingt übereignete Sache erfaßt, gibt es den erweiterten EV in fünf Formen:
1. Beim weitergeleiteten EV verpflichtet sich der Käufer, die unterEV gekaufte Sache nur unter EV zugunsten des Verkäufers weiterzuveräußern. Beim nachgeschalteten EV verkauft der Käufer die unter EV gekaufte Sache unter eigenem EV, ohne den EV des Verkäufers offenzulegen (regelmäßig mit Vorausabtretungsabrede zwischen Verkäufer und Käufer verbund en). Beim verlängerten EV vereinbaren Verkäufer und Käufer, daß Verkäufer bei Weiterveräußerung der unter EV verkauften Sache Inhaber der Kaufpreisforderung gegen den Dritten oder (bei Verarbeitung) (Mit) Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Beim Kontokorrentvorbehalt erlischt der EV nicht schon bei Bezahlung der unter EV verkauften Sache, sondern erst, wenn alle oder ein bestimmter Teil der Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis getilgt sind.

 

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