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Eingliederung

Die Eingliederung ist eine sehr enge Form eines Unternehmungszusammenschlusses. Sie wird auch als "kalte Fusion" bezeichnet. Im engeren Sinne ist sie bei Aktiengesellschaften gegeben. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft beschließen, wenn sich gemäß § 319 AktG alle Aktien oder gemäß § 320 AktG 95 % der Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Im weiteren Sinne ist die Eingliederung auch bei anderen Unternehmungsformen möglich.

 

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Eingliederung, eingegliederte Gesellschaften

 

 
     
           
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