bezeichnet das im Februar 1986 unterzeichnete und am 1.Juli 1987 in Kraft getretene Vertragswerk zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG), mit dem die drei Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zum ersten Mal seit den Römischen Verträgen 1957 geändert und ergänzt wurden. Der von einem Ausschuß des Europäischen Parlaments (EP) erarbeitete Entwurf des Vertrages beinhaltete darüber hinaus wesentliche Elemente zur Gründung der Europäischen Union (EU) Er wurde im Februar 1984 vom EP angenommen. Damit lag erstmals ein verfassungsähnlicher Vorschlag für die Gestalt der Union vor. Ein im Juni 1984 von den Staats- und Regierungschefs der EG-Länder einberufener Ausschuß von hohen Beamten (Regierungskonferenz) erarbeitete Empfehlungen zur Arbeit innerhalb der EG und zur außenpolitischen Zusammenarbeit. Der Ausschuß legte seinen Bericht
1985 vor und übernahm in weiten Teilen die Vorschläge des EP. Dieser Bericht (Dooge-Bericht) bildete die Grundlage für die EEA. Er schuf die rechtlichen Grundlagen für weitere Integrationsschritte, vor allem für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes (1993). Andere wesentliche Bestandteile des Vertrages sind die Straffung der Entscheidungsverfahren (insbesondere hinsichtlich des Binnenmarktes) im Ministerrat und die Erweiterung der Rechte des EP.