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Einheitswert
Im Bewertungsgesetz (BewG) versteht man darunter den einheitlichen Substanzwert bzw. – Ertragswert von wirtschaftlichen Einheiten, je nach Wertermittlungsverfahren für die verschiedenen Vermögensgegenstände. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt unabhängig von der Steuerfestsetzung. Ziel des Einheitswertes ist die Harmonisierung des Zugriffs verschiedener, einheitswertabhängiger Steuerarten auf identische Güter, z. B. Grundstücke. Die mehrfache und unter Umständen unterschiedliche Bewertung eines Objektes für verschiedene Steuern entfällt somit.
Die letzte Hauptfeststellung für (nicht betrieblichen) Grundbesitz wurde mit den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 durchgeführt und erstmals zum 1.1. 1974 angewandt.
Wert eines Wirtschaftsgutes oder einer wirtschaftlichen Einheit, der gem. § 19 Bewertungsgesetz ermittelt wird. Er ist Basis der Bemessungsgrundlage bei Steuerarten, die sich nicht an Einkommen, Gewinn oder Umsatz orientieren (Vermögensteuer , Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer).
ist ein vom Finanzamt festgelegter Substanzwert, der als Besteuerungsgrundlage für verschiedene Steuern (z.B. Grund-, Vermögen-, Gewerbekapital-, Grunderwerb und Erbschaftsteuer) dient.
Ein E. wird nach den Vorschriften des BewertungsGesetzes (§§ 19109 a BewG) ermittelt und in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt (§ 180 Abgabenordnung). Er bildet die einheitliche (Teil) Bemessungsgrundlage für Vermögensteuer, » Gewerbe(kapital) steuer, » Grundsteuer und Erbschaftsteuer (sog. Einheitswertsteuern). E. werden festgestellt für Betriebe der Land und Forstwirtschaft, für Grund stücke, für gewerbliche und freiberufliche Betriebe sowie für Mineralgewinnungsrechte. Die einem E. zugrund eliegenden Bewertungsmaßstäbe sind sehr unterschiedlich. Teilweise erfolgt eine Bewertung nachErtragswertvorstellungen (land und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund stücke), teilweise erfolgt eine additive Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter mit Teilwert oder Gemeinem Wert (gewerbliche und freiberufliche Betriebe). E. werden zu sog. Hauptfeststellungszeitpunkten festgestellt (etwa alle 3 Jahre für gewerbliche und freiberufliche Betriebe). zwischenzeitliche Wert, Art, Zurechnungs und Fehlerfortschreibungen sind möglich.
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