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Einigungsstelle

Ein von – Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam gebildetes Organ, dem kraft Betriebsverfassungsgesetz gewisse Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten übertragen sind. Ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle (Schlichtung), die ersatzweise Funktionen der Betriebspartner wahrnimmt. Die Einigungsstelle besteht zur Hälfte aus vom Arbeitgeber und vorn Betriebsrat gestellten Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide einigen müssen.

Sie ist nach § 76 BetrVerfG vorgesehen, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu schlichten, ihr Spruch ersetzt die Einigung der beiden Seiten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Ausgleichsmaßnahmen wegen Arbeitsplatzveränderungen, Ausgestaltung der Personalfragebogen, personelle Auswahlrichtlinien, Berufsbildungsmaßnahmen, Sozialpläne. Darüber hinaus kann sie auch zu freiwilligen Einigungsverfahren eingeschaltet werden. Näheres regelt sich nach §§ 76 ff BetrVerfG.

 

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