Einkommen

allgemein der einer Wirtschaftseinheit (Person, Gesellschaft, Verein) durch Arbeitsleistung und/oder für die Bereitstellung von Vermögen je Zeiteinheit (z.B. je Monat) zustehende Gegenwert (i.d.R. in Geld). Im Steuerrecht ist E. der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten und Abzug von Sonderausgaben.

im Sinn des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer) der Gesamtbetrag der
Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 2 Abs. 2). In anderen Gesetzen wird der Begriff meist im gleichen Sinn verwendet; wenn das nicht der Fall sein soll, muss das Gesetz eine eigene Definition enthalten (z. B. das Wohngeldgesetz). Steuerfreibeträge, aussergewöhnliche Belastung.

Im Sozialrecht:

Einkommen wird vor allem bei Sozialleistungen angerechnet, die Bedürftigkeit bei Leistungsberechtigten voraussetzen. Be-

stimmte Einkommen werden aber auch bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Teilweise haben sie die Minderung dieser Sozialleistungen, teilweise deren Ruhen zur Folge. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird Einkommen auf das Krankengeld angerechnet. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird Einkommen auf das Verletztengeld angerechnet. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird laufendes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zur Hälfte auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Anzurechnen ist ferner Vorruhestands- geld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld (§95 Abs. 3 SGB VI). Einmaliges Arbeitsentgelt und -einkommen ist dagegen nicht anzurechnen (§95 Abs.l S. 1 SGB VI). Keine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit wird gewährt, wenn das Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet (§96a SGB VI). Auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung werden für denselben Zeitraum wie die Rente gewährtes Verletztengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld angerechnet (§95 Abs. 4 SGB VI). Auf die Witwen-/Witwerrente wird Einkommen des Berechtigten, das das 26,4 fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt, angerechnet (§ 96 SGB VI). Auf die Waisenrente wird bei Berechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Einkommen angerechnet, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§96 SGB VI). In der Arbeitsförderung wird auf das Arbeitslosengeld das Netto-Einkommen aus einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Wochenstunden angerechnet (§ 141 Abs. 1 SGB III; Nebeneinkommen). Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Entlassungsentschädigung und bestimmte Sozialleistungen führen zum Ruhen des Anspruches. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe wird das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seines Partners und bei im Haushalt der Eltern lebender Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Eltern, sowie von Verwandten und Verschwägerten, mit denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, berücksichtigt. Zum Einkommen gehö- ren alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§11 Abs. 1 S. 1 SGB II), die dem Leistungsberechtigten im Bedarfsmonat zufliessen. Kein Einkommen, sondern Vermögen sind das bereits zu Beginn des Bedarfsmonats vorhandene Geld und geldwerten Güter. Einkommen sind z.B. Arbeitsentgelt, Entgeltersatzleistungen (Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld nach dem SGB III), Steuererstattungen und Einnahmen aus dem Vermögen (Kapitalerträge oder die Verwertung von Rechten). Grundsätzlich sind alle Einnahmen anzurechnen, ungeachtet ihrer Herkunft, Rechtsnatur und Steuer- pflichtigkeit nach dem EStG. Nicht anzurechnen sind Leistungen nach dem SGB II, die Grundrente nach dem BVG, Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, einmalige, nicht monatliche Einnahmen bis zu 50 € jährlich sowie nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson (§§ 11 Abs. 3 SGB II, 1 Nr. 1 Alg II-V). Von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind ferner Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens (§5 Abs. 2 des Gesetzes), Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§21 Abs. 2 des Gesetzes) sowie Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für die durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Menschen (§6 des Gesetzes). Bei der Berechnung des Einkommens unterscheidet die Alg II-V zwischen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§2), selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (§2a) und Einkommen in sonstigen Fällen (§2b). Laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufliessen (§2 Abs. 2 Alg II-V). Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, ab dem sie zufliessen (§2 Abs. 3 Alg II-V). Dies gilt auch für laufende Einnahmen, die in grösseren als monatlichen Abständen bezahlt werden. Sachleistungen werden nach der Sozialversicherungsentgelt-Verordnung umgerechnet (§2 Abs.4 Alg II-V). Die Höhe des Einkommens kann nach Anhörung des Berechtigten geschätzt werden, wenn die Leistungen nur einmalig oder nur für kurze Zeit zu erbringen sind oder wenn schnell zu entscheiden ist (§ 2 Abs. 5 Alg II-V). Das Einkommen ist grundsätzlich der Person anzurechnen, der es zufliesst. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist hiervon abweichend beim minderjährigen unverheirateten Kindern selbst anzurechnen (§11 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dasselbe gilt für das Kindergeld (§11 Abs. 1 S. 3 SGB, wenn sein Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Vom Einkommen sind Steuern auf das Einkommen, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, Beiträge oder Prämien zu öffentlichen und privaten Versicherungen und ähnlichen Einrichtungen, Altersvorsorgebeiträge für die sog. Riesterrente sowie notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, abzusetzen (§11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Zusätzlich ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, ein Erwerbstätigenabsetzungs- betrag abzusetzen (§§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II). Sozialhilfe erhält nur, wer seinen Sozialhilfebedarf nicht mit seiner Arbeitskraft, seinem Einkommen und Vermögen bzw. mit dem Einkommen und Vermögen enger Angehöriger decken kann (§ 19 SGB XII). Einzelheiten der Anrechnung von Einkommen regeln die §§82 ff. SGB XII. Zum Einkommen gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Leistungsberechtigten in dem Monat, in dem er Sozialhilfeleistungen bezieht (sog. Bedarfsmonat), zufliessen (vgl. BVerwGE 108, 296). Kein Einkommen, sondern Vermögen sind das bereits zu Beginn des Bedarfsmonats vorhandene Geld und geldwerte Güter. Einkommen sind z.B. Arbeitsentgelt, Entgeltersatzleistungen (Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld nach dem SGB III), Steuererstattungen, Einnahmen aus dem Vermögen (Zinsen, Dividenden etc.). Grundsätzlich sind in der Sozialhilfe alle Einnahmen anzurechnen ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Rechtsnatur und ihrer Einkommensteuerpflichtigkeit. Nicht angerechnet werden Ansprüche, die der Leistungsberechtigte nicht alsbald durchsetzen kann (sog. nicht bereite Mittel; vgl. BVerwGE 58, 148.). Von diesem Grundsatz finden sich im SGB XII und in weiteren Gesetzen eine Reihe von Ausnahmen. Nicht anzurechnen sind vor allem

Leistungen nach dem SGB XII (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII)

• die Grundrente nach dem Bundesversorgunesgesetz (BVG) oder in entsprechender Anwendung des BVG (§82 Abs. 1 S.l SGB XII)

• Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie Körper und Gesundheit bis maximal in Höhe der Grundrente nach dem BVG (§ 82 Abs. 1 Satz 1)

• ausdrücklich zweckbestimmte Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe dienen (§ 83 Abs. 1 SGB XII)

Schmerzensgeld nach §253 Abs. 2 BGB (§83 Abs. 2 SGB XII)

• Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die die Lage des Leistungsberechtigten nicht zu günstig beeinflussen (§84 Abs. 2 SGB XII)

• Zuwendungen Dritter, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (§84 Abs. 2 SGB XII)

Erziehungsgeld, vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen (§8 Abs. 1 S.l BErzGG)

Elterngeld, das 300 € übersteigt

Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Mutter und Kind - Schutz ungeborenen Lebens (§5 Abs. 2 des Gesetzes)

Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§21 Abs. 2 des Gesetzes) bis zur Höhe der Beschädigtengrundrente

• die Hälfte der Rente nach dem Gesetz über die Hilfe für die durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Menschen (§ 6 des Gesetzes)

• die Hälfte der Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (§ 4 Abs. 2 Gesetzes)

Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (§ 9 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz)

• Ausgleichleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtswidriger Strafverfolgungsmassnahmen im Beitrittsgebiet (§ 16 Abs. 4 strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz).

Das Einkommen ist bei der Person anzurechnen, der es zufliesst. Eine Ausnahme hiervon macht § 82 Abs. 1 SGB XII beim Kindergeld. Dieses ist - wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende - bei minderjährigen Kindern beim Kind selbst anzurechnen. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dagegen beim Kindergeldberechtigten anzurechnen, soweit dieser das Kindergeld nachweislich nicht an das Kind weiterreicht. Einzelheiten der Berechnung des Einkommens regelt die VO zu § 82 SGB XII. Zur Berechnung des Einkommens werden die Einkünfte einer der Einkunftsarten der §§ 3 ff. VO zu § 82 zugeordnet. Dabei wird zwischen folgenden Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 3), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§4), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§6), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§7), andere Einkünfte (§8). Nach der Einkunftsart richten sich auch die Abzüge für notwendige Ausgaben nach §82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Aus den Einkünften der einzelnen Einkunftsarten wird die Summe der Einkünfte gebildet (§12 VO zu §82 SGB XII). Von dieser Summe sind abzusetzen:

• Steuern auf das Einkommen (§82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)

• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschliesslich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

• Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB XII)

• gesetzlich geförderte Altersvorsorgebeiträge (§82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII)

Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeiträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz4 SGB IX (§ 82 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII).

• Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ist zusätzlich der Erwerbstätigenabset- zungsbetrag in Höhe von 30 % in Abzug zu bringen. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob hierbei vom Brutto- oder vom Nettoeinkommen auszugehen ist. Der Standort der Regelungen spricht für das zweite. In begründeten Fällen kann ein abweichender Betrag abgesetzt werden (§82

Abs. 3 S. 3 SGB XII). Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen wird ein Achtel des Eckregelsatzes und zusätzlich 25 % des über diesem Betrag liegenden Entgeltes abgesetzt (§82 Abs.3 S.2 SGB XII). Das nach den vorausgegangenen Ausführungen ermittelte Einkommen ist auf den Sozialhilfebedarf anzurechnen. Bei den Hilfen zur Gesundheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und der Hilfe in anderen Lebenslagen besteht bei der Anrechnung von Einkommen die Besonderheit, dass der Umfang der Anrechnung von einer Einkommensgrenze abhängig ist. Eine weitere Besonderheit besteht bei der Einkommensanrechnung bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Bei den nachfolgenden Hilfen ist der Einsatz des Einkommens auf die Kosten für den Lebensunterhalt beschränkt (§92 Abs. 2 S. 1 SGB XII): bei heilpädagogischen Massnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschliesslich der Vorbereitung hierzu, bei der Hilfe, die den behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §26 SGB IX, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten sowie Beihilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderte Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Werden die Leistungen in Einrichtungen ausgeführt, sind die Kosten nur in Höhe der häuslichen Ersparnis aufzubringen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Kommt es nicht zu häuslichen Ersparnissen, z.B. weil die Eltern das Essen kostenlos bereitstellen, scheidet eine Kostenbeteiligung aus. Die vollen Kosten hat der behinderte Mensch zu tragen, wenn andere Sozialleistungsträger oder Verpflichtete, die nicht unterhaltspflichtig sind, Leistungen für die Massnahmp prbrinaen iS 92 Ahs 3 SHR XTTV

ist allgemein das einer Person aus ihrer Teilnahme am Wirtschaftsprozess in einem bestimmten Zeitraum zufließende Vermögen. Im Steuerrecht (§2 EStG) ist E. der Gesamtbetrag der Einkünfte nach (seit 1.1. 2004 [Sockelbetrag 1 Million Eurol eingeschränktem) Ausgleich mit Verlusten und Abzug der Sonderausgaben. Ausgenommen sind die für die Pflege eines Angehörigen erlangten Beträge. Das E. ist Steuerobjekt. Im Sozialhilferecht ist E. alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält (z.B. auch eine Steuererstattung).

Die Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein weiterer Schritt zur Berechnung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage und erfolgt nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 4 EStG und der Systematik des EStG wie folgt:
Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Abs.3 EStG)
* Verlustabzug (§ 10d EStG)
* Sonderausgaben (H 10, 10a, 10b, 10c EStG)
* außergewöhnliche Belastungen (§§ 3 3 3b EStG)
* Steuerbegünstigungen für nur zu Wohnzwecken genutzte Baudenkmale oder schutzwürdige Kulturgüter (§§ 10f, 10g EStG)
Einkommen (§ 2 Abs.4 EStG)
Soweit an die Begriffe „ Gesamtbetrag der Einkünfte” und Einkommen” außersteuerliche Rechtsnormen anknüpfen, erhöhen sie sich um die nach § 32 d Abs. 1 EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) und § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungssteuer) besteuerten Beträge sowie um die steuerg0
freien Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG Halbeinkünfteverfahren) und mindern sich analog um die anteiligen nichtabziehbaren Beträge (§ 3 Nr. 40 i.V. m. § 3 c Abs. 2 EStG).
Vgl. zusätzlich Einkommensermittlung der Körperschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen.

Einkommensteuer.




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