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Einkommen
Einnahmenstrom aus verschiedenen Quellen, der einer Person, einem Haushalt oder einem Unternehmen während einer bestimmten Periode zufließt.
In der Literatur wird zwischen zwei Einkommenskategorien unterschieden:
1. Faktor- bzw. Leistungseinkommen als Entgelt für in einen Produktionsprozess abgegebene Faktorleistungen und
2. Übertragungs- bzw. Transfereinkommen aufgrund rechtlicher Ansprüche oder freiwilliger Zuwendungen ohne wirtschaftliche Gegenleistung.
Zu den Faktoreinkommen zählen:
1. Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Lohn),
2. Einkommen aus Unternehmertätigkeit und
3. Einkommen aus Vermögen (Besitzeinkommen, z. B. Zinsen, Mieten). Zusätzlich wird nach dem Kriterium der ? Kaufkraft zwischen dem Nominaleinkommen in Geldeinheiten und dem Realeinkommen, errechnet aus dem mit einem Preisindex
(Index) bereinigten Nominaleinkommen, differenziert.
Laut § 2 Abs. 4 Einkommensteuergesetz ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen . Das Einkommen setzt sich also aus bis zu sieben verschiedenen Einkunftsarten zusammen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nicht selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bestimmte sonstige Einkünfte. Die Summe dieser Einkünfte ist vermindert worden um den Altersentlastungsbetrag, um einen Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft, um Verluste (nach einer sehr komplizierten Berechnungsregelung Verlustausgleich) und schließlich um die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, um das Einkommen zu erhalten.
sind die einer Person aus Arbeitsleistung oder Vermögensbesitz zufließenden Güter. Dieser Zufluß erfolgt meist in Geld. Man unterscheidet u.a. Individualeinkommen (Gehalt, Lohn), Volkseinkommen (Sozialprodukt) sowie Nominaleinkommen (reiner Geldbetrag) und Realeinkommen (bezogen auf die Kaufkraft).
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Alle Geldbeträge oder Güter, die einer Person oder einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum zufließen, die aus Arbeitsleistung (Lohn und Gehalt), aus Vermögen (Dividende) aus Unterstützung (Arbeitslosengeld)
oder als Pension, Rente entstehen. >Dividende, >Lohn, >Gehalt, >Rente, >Gewinnbeteiligung, >Rendite
Definition gemäß § 2 Abs. 4 EStG § 2 Abs. 4 EStG definiert: Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonder Ausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. Folgendes Schema verdeutlicht die Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 4 EStG: Summe der 7 Einkunftsarten = Summe der Einkünfte. /. Altersentlastungsbetrag (§24a EStG). /. AusbildungsplatzAbzugsbetrag (§ 24 b EStG). /. Ausländische Steuern nach § 34 a Abs. 2 und 3 EStG= Gesamtbetrag der Einkünfte. /. Sonder Ausgaben (§§ 1010 c EStG). /. Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33 a EStG). /. Verlustabzug (§ 10 d EStG) = Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG ist Grundlage sowohl der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage »zu versteuerndes Einkommen« gemäß § 2 Abs. 5 EStG als auch der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage »zu versteuerndes Einkommen« gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 KStG. Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG einer Körperschaft können allerdings Altersentlastungs betrag, Sonder Ausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus der Natur juristischer Personen heraus Grundsätzlich nicht auftreten. Bei Kapitalgesellschaften reduziert sich die Ermittlung des Einkommens auf: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bei Einkommensteuer (ESt) Kapitalgesellschaften sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG stets alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln). /. Verlustabzug (§ 10 d EStG) = Einkommen gemäß § 2 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG
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