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Einkommensteuer (ESt)

Der E. unterliegen natürliche Personen mit ihrem zu versteuernden Einkommen. Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuerdurchführungsverordnung sowie eine Reihe von Nebengesetzen (z. B. Berlinförderungsgesetz, UmwandlungsSteuergesetz). Die Einkommensbesteuerung von juristischen Personen ist im Körperschaftsteuergesetz geregelt. Die E. ist eine Subjekt bzw. Personensteuer, d. h. die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z. B. Alter, Kinderzahl) wirken sich auf die Steuerbemessungsgrundlage und auch auf die Entrichtung der E. (z. B. ist und ung, Erlaß) aus. Die E. will an die persönliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen anknüpfen. Aus diesem Leistungsfähigkeitsprinzip ergeben sich das zu versteuernde Einkommen als Maßstab der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie ein progressiver Einkommensteuertarif als Versuch, EinkommensteuerBelastungen subjektiv gleichgewichtig zu gestalten. Die Ausgestaltung des zu versteuernden Einkommens und des progressiven Einkommensteuertarifes im einzelnen und damit die Übereinstimmung dieser Größen mit dem nur bedingt objektivierbaren Leistungsfähigkeitsprinzip
befindet sich in steter Diskussion. Eindeutige Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip ergeben sich aus außerfiskalischen Zielsetzungen des Steuergesetzgebers. Das gilt beispielsweise für wirtschaftspolitische Förderungsmaßnahmen oder soziale Transferleistungen, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens werden. Die E. weist folgende wesentliche Merkmale auf: Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Fehlen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, erfaßt die E. im Rahmen einer allgemeinen beschränkten oder erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht näher umschriebene Einkünfte, bei denen eine gewisse Inlandsverknüpfung angenommen wird (Inlandseinkommen). Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage baut auf 7 Einkunftsarten auf, die über den Begriff Einkommen zum versteuernden Einkommen weiter entwickelt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird für einen Veranlagungszeitraum ermittelt (in der Regel ein Kalenderjahr). Für eine Modifizierung dieser Abschnittsbesteuerung sorgt die Möglichkeit des Verlustabzuges (§10dEStG). Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet. Ein Grund freibetrag von etwa 4 200 DM bleibt einkommensteuerfrei. Es folgt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von etwa 18 000 DM eine untere Proportionalzone mit einem Steuersatz von 22%. Daran schließt sich bis zu einem zuversteuernden Einkommen von etwa 130000 DM eine Progressionszonean, innerhalb derer Steuersätze zwischen 22% und 56% Anwendungfinden. Soweit das zu versteuerndeEinkommen eines Steuerpflichtigen130000 DM im Veranlagungszeitraum übersteigt, unterliegt es demEinkommensteuerspitzensatz von56%. Der Einkommensteuertarif istaufgrund der verschiedenen Tarifzonen (Grund freibetrag, untere Proportionalzone, Progressionszone, obere Proportionalzone) ein etwa skomplizierter Formeltarif. Der jährlichen E. eines Steuerpflichtigen liegen eine jährliche Einkommensteuererklärung und ein jährlicherEinkommensteuerbescheid zugrund e. Auf die Jahreseinkommensteuerschuld werden vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen geleistet. Für bestimmte Einkommensteuerteile ist die Steuerentrichtungim Rahmen eines Quellenabzugsverfahrens vorgesehen: Lohnsteuer und » Kapitalertragsteuer. Die E. ist Bemessungsgrundlage derKirchensteuern. Die E. selbst ist vonihrer Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig.

 

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