Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Einlagen

Alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb zugeführt hat, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG.

(engl. deposits) 1. Im Bankwesen stellen Einlagen die von Kunden oder anderen Banken (Interbankeinlage) entgegengenommenen Gelder dar. Zivilrechtlich handelt es sich um Darlehen (g 607 Bürgerliches Gesetzbuch). Je nach Art und Fälligkeit unterscheidet man täglich fällige Sichteinlagen, befristete Einlagen (Termineinlagen), Spareinlagen.

Die für Bankeinlagen ebenfalls gebrauchte Bezeichnung Depositen (von lat. depositurn = anvertraute Sache) wird in der Praxis unterschiedlich eingegrenzt, meist nur für befristete Einlagen verwandt, die grundsätzlich keine Zahlungsverkehrsfunktion erfüllen und zinsbringend kurz oder langfristig angelegt werden. Es handelt sich dabei i. d. R. um Termineinlagen, dagegen nicht um Spar oder Sichteinlagen. Die Höhe der Zinsen richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Einlagen und der vereinbarten Laufzeit (Festgelder
) oder Kündigungsfrist (Kündigungsgelder). I. d. R. muss ein bestimmter Mindestbetrag angelegt werden. Bankkunden legen Geldbeträge (Geld) vorübergehend als Termingelder an, wenn sie zu bestimmten späteren Terminen für Zahlungsverpflichtungen bereitstehen müssen (z. B. Steuerzahlungen) oder aber eine günstigere Anlagemöglichkeit abgewartet werden soll. 2. Bezeichnung für Geld und Sachleistungen, die von Dritten in eine Unternehmung eingelegt werden, um eine Beteiligung zu erwerben (siehe auch Eigenfinanzierung).

Guthaben von Kunden bei Kreditinstituten, die auf namentlich bezeichneten Konten gebucht werden. In der Bilanz werden Einlagen als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und als „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ ausgewiesen. Letztere werden in der Praxis je nach Fristigkeit und Formvorschriften auch als Sicht-, Termin- und Spareinlagen bezeichnet. Nach dem Kreditwesengesetz gilt als Einlagengeschäft die „Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden“. Nach herrschender Rechtsauffassung gehören Sichteinlagen zu der im BGB beschriebenen „unregelmäßigen Verwahrung“ (§ 700 BGB), sonst handelt es sich um Darlehen nach § 607 BGB. Für die unregelmäßige Verwahrung gelten aber im Wesentlichen die Vorschriften über das Darlehen. Einlagen bei Kreditinstituten in Deutschland sind regelmäßig durch eine Einlagensicherung garantiert.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Einlagefazilität
Einlagenfinanzierung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Zusatzaktienverfahren AOEWL Management by Exception (MbE)
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum