Allgemein i. S. des BGB das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen. Im Vertragsrecht der häufig notwendige Einspruchz.B. bei Verjährung (§222 I BGB) eines Anspruches, um diesen abzubedingen. So kann z.B. ein Gläubiger , der vom Schuldner eine Leistung noch nach der Verjährungsfrist erhält, diese behalten, wenn keine Verjährungseinrede erfolgte.