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Einrede

Allgemein i. S. des BGB das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen. Im Vertragsrecht der häufig notwendige Einspruch z.B. bei Verjährung (§222 I BGB) eines Anspruches, um diesen abzubedingen. So kann z.B. ein Gläubiger , der vom Schuldner eine Leistung noch nach der Verjährungsfrist erhält, diese behalten, wenn keine Verjährungseinrede erfolgte.

 

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