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Einschuß
Margin
1. beim
Kauf
von
Effekten
jener
Betrag
, der vom
Auftraggeber
eingezahlt wird. Für den Restbetrag haften dem kreditierenden Institut die gekauften
Effekten
. 2. beim
Börsengeschäft
die Garantieeinlage der
Mitglieder
einer Liquidationskasse (
Gesellschaft
, die sich mit der
Abwicklung
von
Termingeschäften
befaßt). 3. beim
Warenterminhandel
die
Anzahlung
, die ein
Käufer
zu leisten hat, um die
Erfüllung
zu gewährleisten. 4. im
Außenhandel
das
Bardepot
, welches bei
Antrag
auf
Einfuhr
kontingentierter
Waren
bei der Devisenbehörde zu hinterlegen ist.
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