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Einschuß

Margin

1. beim Kauf von Effekten jener Betrag, der vom Auftraggeber eingezahlt wird. Für den Restbetrag haften dem kreditierenden Institut die gekauften Effekten. 2. beim Börsengeschäft die Garantieeinlage der Mitglieder einer Liquidationskasse (Gesellschaft, die sich mit der Abwicklung von Termingeschäften befaßt). 3. beim Warenterminhandel die Anzahlung, die ein Käufer zu leisten hat, um die Erfüllung zu gewährleisten. 4. im Außenhandel das Bardepot, welches bei Antrag auf Einfuhr kontingentierter Waren bei der Devisenbehörde zu hinterlegen ist.

 

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