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Einstellung

Verstellung des Ist-Werts eines Messgeräts für einen bestimmten Wert auf den Soll-Wert im Rahmen des Qualitätsmanagements.

1. Vorgang, aufgrund dessen das vertragliche Arbeitsverhältnis begründet wird. Vor und bei der Einstellung (Verschulden vor Vertragsschluß) haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Pflicht, sich gegenseitig über Anforderungen der Arbeit, bevorstehende wesentliche Änderungen usw. bzw. über arbeitsbezogene Tatsachen wie Gesundheitszustand, berufliche Fähigkeiten, Schwangerschaft, Vorstrafen, Wehrdienst usw. zu informieren. Dabei gilt jedoch, daß an solchen Fragen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen muß. Teilweise richtet sich dies nach dem Einzelfall. Unzulässig sind grundsätzlich z.B. Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit und baldiger Heirat vor Vertragsabschluß. Nicht begründete Fragen sind unzulässig. Bei wahrheitswidriger Beantwortung kann der Arbeitgeber das ArbeitsVerhältnis anfechten, wenn die gestellte Frage zulässig war, der Arbeitnehmer sie bewußt falsch beantwortet hat und erkennen konnte, daß die Tatsache für die Einstellung entscheidend war. Die verschwiegene Tatsache muß für die Einstellung ursächlich gewesen sein. Für Eignungstests wie auch für Personalfragebogen gelten die gleichen Grenzen wie für das Einstellungsgespräch. 2. Die erlernte Bereitschaft, auf ein Objekt (Produkt, Person) oder eine Gruppe von Objekten in einer gleichförmig positiv oder negativ wertenden Weise zu reagieren.

 

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