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Einwilligung
ist die im voraus gegebene Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (z.B. Vertretung, Geschäfte außerhalb des Taschengeldparagraphen), nicht zu verwechseln mit Genehmigung.
E. und Genehmigung sind die beiden Unterbegriffe der Zustimmung: Die E. ist die vorherige (= vor Vorname eines Rechtsgeschäfts gegebene), die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung. Die Zustimmungzu einem Rechtsgeschäft wird immerdann erforderlich, wenn der rechtsgeschäftlich Handelnde allein nicht oder nicht in vollem Umfang über dierechtliche Fähigkeit verfügt, die fürdie volle Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist. Diewichtigsten Fälle sind beschränkte Geschäftsfähigkeit, fehlende Vertretungsmacht (Vertreter, Vertretung) und fehlende Verfügungsbefugnis. wird der rechtsgeschäftlich Handelnde mit E. des Berechtigten tätig, so sind die vorgenommenen Rechtsgeschäfte (insoweit) voll wirksam. Die E. (wie die Genehmigung) kanngegenüber dem rechtsgeschäftüchHandelnden wie gegenüber seinemVertragspartner erklärt werden (§ 182BGB). Die E. ist bis zur Vornahmedes Rechtsgeschäfts widerruflich, essei denn, der Widerruf ist bei der E. ausgeschlossen worden (§ 183 BGB). Handelt der in seiner rechtsgeschäftlichen Fähigkeit Beschränkte dagegenohne E., so ist das vorgenommeneRechtsgeschäft schwebend unwirksam. Die schwebende Unwirksamkeitunterscheidet sich von der Vollunwirksamkeit dadurch, daß das schwebend unwirksame Geschäft durchGenehmigung des Berechtigten involle Wirksamkeit gesetzt werdenkann, ohne daß es einer Neuvornahme des Rechtsgeschäfts, etwa desVertragsschlusses, bedarf; ein unwirksames Rechtsgeschäft kann dagegen nur durch Neuvornahme geheiltwerden. Die Genehmigung wirkt aufden Zeitpunkt der Vornahme desRechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1BGB).
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