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Einzelabschluß der Konzerngesellschaften
Die Einzelabschlüsse der in einen
Konzernabschluß
inbezogenen
Konzern Unternehmen
sind maßgeblich für den
Konzernabschluß
(sog.
Maßgeblichkeitsprinzip der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluß
; vgl. auch
Konzernbilanzrichtlinie
). Sofern
Unternehmen
, deren Anteilezu mehr als der Hälfte
Konzern Unternehmen
gehören, nicht in denKonzernabschluß einbezogen werden(Konsoüdierungskreis), ist dieObergesellschaft verpflichtet, dieNichteinbeziehung zu begründen sowie die (Einzel) Abschlüsse dieser
Unternehmen
dem
Konzerngeschäftsbericht
beizufügen, falls diese
Unternehmen
Aktiengesellschaften
oder
Kommanditgesellschaft
en aufAktien sind (§ 334
Abs
. 1
S
. 5 AktG1965).
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