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Einzelbewertungsprinzip

Bewertungsgrundsatz im Rechnungswesen. Vermögensgegenstände und Schulden sind danach grundsätzlich einzeln zu bewerten. Ausnahmen bilden bestimmte Gruppen von Vermögensgegenständen (z.B. Vorräte), die nach Gruppenbewertung oder Sammelbewertung bewertet werden dürfen (§§ 240,3 und 256 HGB).

 

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