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Z
Einzelbewertungsprinzip
Bewertungsgrundsatz
im
Rechnungswesen
.
Vermögensgegenstände
und
Schulden
sind danach grundsätzlich einzeln zu bewerten. Ausnahmen bilden bestimmte
Gruppen
von
Vermögensgegenständen
(
z
.
B
.
Vorräte
), die nach
Gruppenbewertung
oder
Sammelbewertung
bewertet werden dürfen (§§ 240,3 und 256
HGB
).
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Einzelbilanz
Weitere Begriffe :
Handlungskosten, Handelskosten
Orderpapiere, kaufmännische
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