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Entgeltpunkte (EP)

sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. Sie spiegeln die Einkommenssituation während des versicherten Arbeitslebens des Versicherten wider. Es gibt Entgeltpunkte für Beitragszeiten, Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sowie Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht verwendeten Wertguthaben über flexible Arbeitszeitregelungen.
Ein Entgeltpunkt pro Jahr besagt, dass der Versicherte in diesem Jahr entsprechend dem Durchschnitt der Versicherten verdient hat. Bei einem höheren Verdienst gibt es entsprechend mehr, bei einem niedrigeren Verdienst entsprechend weniger Entgeltpunkte. Entgeltpunkte für Beitragszeiten
sind der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel. Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Arbeitslebens durch Beitragszahlung versicherten Entgelte/Einkommen. Das jährlich erzielte Entgelt wird in EP umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten im jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr ebenso viel rentenversicherungspflichtiges Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (z. B. 1995 = 25 905 Euro), erhält hierfür einen Entgeltpunkt. Wer im Jahre 1995 lediglich ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 15339 Euro erhalten hat, bekommt hierfür geteilt durch 25 905 Euro nur 0,5921 Entgeltpunkte; das sind 59,21 % des Durchschnittsverdienstes. Bei einem überdurchschnittlichen Verdienst gibt es mehr als 1,0 Entgeltpunkte.

 

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