Entlastung Die Hauptversammlungeiner AG beschließt gem. § 120 AktG alljährlich über die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Erfolgt die Entlastung. dann bedeutet dies: Die Verwaltung der Gesellschaft durch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt.