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Entlastung

Entlastung Die Hauptversammlungeiner AG beschließt gem. § 120 AktG alljährlich über die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Erfolgt die Entlastung. dann bedeutet dies: Die Verwaltung der Gesellschaft durch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt.

 

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Entlastung (des Vorstandes)

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Kognitive Entscheidungsmuster Eingangslager Gesamtschuldnerische Bürgschaft
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