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Erbbaurecht

Im Grundbuch eingetragenes und vererbliches Recht des Erbbauberechtigten, auf einem Grundstück ein Gebäude errichten zu dürfen. Im Rahmen einer Baufinanzierung können so die Kosten für den Grundstückserwerb erspart werden. Das Erbbaurecht hat meistens eine Laufzeit von 99 Jahren.

ist das vererbliche und veräußerliche Recht zu Bauten auf fremden Grundstücken. An den Grundstückseigentümer ist der Erbbauzins zu bezahlen. Der Erbbauberechtigte erwirbt Eigentum an dem von ihm errichteten Bauwerk, dieses wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Geregelt in der ErbbVO.

Nach der Konstruktion des BGB sind Gebäude wesentliche Bestandteile des Grund stücks (§ 94 Abs. 1 BGB), so da» der Grund stückseigentümer von Gesetzes wegen auch Eigentümer von hierauf errichteten Gebäuden ist. Das nunmehr in der ErbbaurechtsVO von 1919 geregelte E. gibt seinem Inhaber das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grund stücks (eines anderen) ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechts VO). Damit fallen das Eigentum am Grund stück und an dem auf ihm stehenden Gebäude auseinander. Das E. wird wie sonstige Rechte an einem Grund stück durch Einigung und Eintragung bestellt (§ 873 BGB); für die schuldrechtliche Verpflichtung (Rechtsgeschäft) zur Bestellung eines E. ist die Einhaltung der Form des §313 BGB erforderlich (§11 Abs. 2 ErbbaurechtsVO). Das E. wird regelmäßig gegen Zahlung des Erbbauzinses, der dann im schuldrechtlichen Vertrag vereinbart werden muß auf eine bestimmte Zeit bestellt, mit deren Ablauf es erlischt (§ 27 ErbbaurechtsVO).

 

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