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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft
- und
Schenkungsteuer
fällt nach dem
Erbschaftsteuer
-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) u. a. an beim Tod des
Erblasser
s, wenn er den
Erbe
n
Vermögen
hinterlässt, bei
Schenkung
en unter Lebenden, beim
Erwerb
durch Zweckzuwendungen (
Zuwendung
en, die mit der
Auflage
verbunden werden, sie zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden). Die deutsche
Erbschaftsteuer
belastet nicht den gesamten
Nachlass
in pauschaler
Form
, sondern ausschließlich die
Vermögenswerte
, die jedem einzelnen
Erbe
n zufallen. Im Rahmen der
Besteuerung
kann der
Steuerpflichtige
meist beträchtliche
Freibeträge
geltend machen. Der
Steuersatz
ist vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe der
Erbschaft
,
Schenkung
oder
Zuwendung
abhängig.
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