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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt nach dem Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) u. a. an beim Tod des Erblassers, wenn er den Erben Vermögen hinterlässt, bei Schenkungen unter Lebenden, beim Erwerb durch Zweckzuwendungen (Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden). Die deutsche Erbschaftsteuer belastet nicht den gesamten Nachlass in pauschaler Form, sondern ausschließlich die Vermögenswerte, die jedem einzelnen Erben zufallen. Im Rahmen der Besteuerung kann der Steuerpflichtige meist beträchtliche Freibeträge geltend machen. Der Steuersatz ist vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe der Erbschaft, Schenkung oder Zuwendung abhängig.

 

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