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Erbschaftsteuer
Belastet den Erwerb von Todes wegen und auch die Schenkungen unter Lebenden. International gibt es zwei Systeme, die Nachlasssteuer, die den gesamten Nachlass des Erblassers besteuert, und die Erbanfallsteuer, die den Erbanfall bei den Erben besteuert. In Deutschland gilt die Erbanfallsteuer, die grundsätzlich vorteilhafter ist, weil sie an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Erben anknüpft. Beispiel: Eine Witwe mit drei Kindern hinterlässt ein Vermögen von 900.000 €. Bei einer Nachlasssteuer wäre der Tarif auf den Gesamtbetrag von 900.000 € anzuwenden. Bei der geltenden Erbanfallsteuer hat jedes Kind nur 300.000 € zu versteuern. Wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterscheidet man auch bei der Erbschaftsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Eine unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkte) Inländer ist. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall einschließlich Auslandsvermögen im Inland besteuert. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn keine der am Erbfall bzw. an einer Schenkung beteiligten Personen Inländer ist. Dann unterliegt nur der Vermögensanfall in Form von Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Durch Abkommen mit den meisten Ländern werden Doppelbesteuerungen beseitigt bzw. gemindert. Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers, d.h. der Vermögensanfall abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Die Bewertung ist bei Kapitalvermögen am einfachsten. Für Immobilien gelten spezielle Grundstückswerte, die nur etwa 5o % der jeweiligen Zeitwerte ausmachen. Auch noch nicht fällige Lebensversicherungen werden günstiger als die Zeitwerte bewertet, was allerdings ab 2002 geändert werden soll. Das Betriebsvermögen ergibt sich aus der letzten Steuerbilanz. Dabei sind Grundstücke mit dem Grundstückswert laut Bewertungsgesetz und Wertpapiere mit dem Kurswert anzusetzen. Die Höhe der Steuerbelastung hängt einerseits vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker und andererseits vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die den abnehmenden Verwandtschaftsgrad berücksichtigen.
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