Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Erfolgsspaltung

Aufspaltung des Gesamtunternehmensergebnisses, z.B. Jahresüberschusses, in seine Komponenten (Erfolgsquellen), um die tatsächliche nachhaltige Ertragskraft zu erkennen. üblich ist eine Erfolgsspaltung nach zwei Kriterien: Zum einen nach der Betriebszugehörigkeit in betriebliche und betriebsfremde Erfolgskomponenten und zum anderen nach der Regelmäßigkeit in regelmäßig und unregelmäßig anfallende Erfolgskomponenten. Hieraus leiten sich folgende Ergebnisgrößen ab: (1) Ordentliches betriebliches Ergebnis und (2) Finanzergebnis, die beide auf regelmäßigen Aufwendungen und Erträgen basieren, und (3) Außerordentliches Ergebnis, das die unregelmäßigen Aufwendungen und Erträge, und zwar sowohl im Sinne von außergewöhnlich als auch periodenfremd, enthält. Aus externer Sicht lässt sich eine Zuordnung der lt. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesenen Aufwands- und Ertragspositionen zu diesen drei Ergebnissen häufig nicht eindeutig vornehmen, da die handelsrechtliche GuV auch „gemischte“ Positionen beinhaltet. Insbesondere werden innerhalb der Sonstigen betrieblichen Erträge auch periodenfremde Erträge, z.B
. aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgewiesen, die aus externer Sicht i.d.R. nicht herausgerechnet werden können. In die lt. handelsrechtlicher GuV gem. §275 II u. III HGB separat auszuweisenden außerordentlichen Aufwendungen und Erträge gehen nur außergewöhnliche Größen ein, das Kriterium „periodenfremd“ allein reicht hierfür nicht aus. Insofern stellt das handelsrechtlich zu zeigende außerordentliche Ergebnis nur eine Teilmenge des betriebswirtschaftlich definierten außerordentlichen Ergebnisses dar. US-GAAP und IFRS verlangen im Rahmen der Segmentberichterstattung explizit von den Unternehmen die Veröffentlichung eines Ergebnisses des betrieblichen Bereichs für das Gesamtunternehmen und die Segmente. Nach IAS 14 ist die Definition vorgegeben, nach US-GAAP kann sie unternehmensindividuell erfolgen, jedoch ist die Zusammensetzung offen zu legen. Der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses in der GuV wird in dem neuen IAS 1 -- wegen der Abgrenzungsproblematik -- ausdrücklich verboten.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Erfolgsrechnung, kurzfristige
Erfolgswirksame Preisuntergrenze

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Geschlossener Immobilienfond Grundsatz der Verantwortlichkeit Generika
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum