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Erfüllungsort

Ort, an dem die Vertragspartner ihre Pflichten erfüllen und der Gefahrenübergang erfolgt. Wurden keine vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Incoterms) hinsichtlich des Erfüllungsortes getroffen, ist der Sitz des Schuldners Erfüllungsort, d. h. bei Warenschulden der Sitz des Verkäufers (»Hol-schuld«). Hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist für Geldschulden eine Besonderheit zu beachten; obwohl auch bei Geldschulden der Sitz des Schuldners gleichzeitig Erfüllungsort ist, trägt der Schuldner das Risiko des Zahlungsverlustes bis zum Zahlungseingang beim GläubigerSchickschuld«). Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann auch der Sitz des Gläubigers zum Erfüllungsort werden (»Bring-schuld«).

 

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