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Erfüllungsort
Ort, an dem die
Vertragspartner
ihre Pflichten erfüllen und der
Gefahrenübergang
erfolgt. Wurden keine
vertraglich
en
Vereinbarung
en (
z
.
B
.
Incoterms
) hinsichtlich des Erfüllungsortes getroffen, ist der
Sitz
des
Schuldner
s Erfüllungsort, d. h. bei Warenschulden der
Sitz
des
Verkäufer
s (»Hol-
schuld
«). Hinsichtlich des
Gefahrenübergang
s ist für
Geldschuld
en eine Besonderheit zu beachten; obwohl auch bei
Geldschuld
en der
Sitz
des
Schuldner
s gleichzeitig Erfüllungsort ist, trägt der
Schuldner
das
Risiko
des Zahlungsverlustes
bis
zum
Zahlungseingang
beim
Gläubiger
(»
Schickschuld
«). Aufgrund besonderer
Vereinbarung
en kann auch der
Sitz
des
Gläubiger
s zum Erfüllungsort werden (»Bring-
schuld
«).
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