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Ergänzungskapital
Bestandteil
des haftenden
Eigenkapital
s und somit auch der
Eigenmittel
. Das Ergänzungskapital wird in zwei Klassen von Kapitalien mit abnehmender Haftungsqualität unterteilt, deren Summe nicht größer sein darf als das anrechenbare
Kernkapital
. Das Ergänzungskapital der Klasse I, das mindestens 50% des gesamten Ergänzungskapitals ausmachen muß, umfaßt die
Vorsorgereserven
, das
Genußrechtskapital
, die
Neubewertungsreserven
sowie
kumulative Vorzugsaktie
n. Die längerfristigen
nachrangig
en
Verbindlichkeiten
sowie die Haftsummenzuschläge bei
Kreditgenossenschaften
bilden das Ergänzungskapital der Klasse II.
Dem haftenden
Eigenkapital
von
Kreditinstituten
zugerechnete, nicht als
Eigenkapital
bilanziert
e
Posten
, die aber weitgehend dieselbe Risikoübernahmefunktion wie das gebuchte
Eigenkapital
innehaben. Zum Ergänzungskapital „erster Klasse“, d.h. mit voller
Zurechnung
, gehörten das Genussrechtskapital und bestimmte
Vorsorgereserven
.
Nachrangige Verbindlichkeiten
und der
Haftsummenzuschlag
bei
Kreditgenossenschaften
können zu 50 % zugerechnet werden (Ergänzungskapital „zweiter Klasse“). Dazu kommt noch ein Bruchteil der
Neubewertungsreserven
bei
Grundstücke
n und
Wertpapiere
n. Insgesamt darf das Ergänzungskapital nicht höher als das
bilanziert
e
Eigenkapital
(
Kernkapital
) sein.
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