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Ergänzungskapital

Bestandteil des haftenden Eigenkapitals und somit auch der Eigenmittel. Das Ergänzungskapital wird in zwei Klassen von Kapitalien mit abnehmender Haftungsqualität unterteilt, deren Summe nicht größer sein darf als das anrechenbare Kernkapital. Das Ergänzungskapital der Klasse I, das mindestens 50% des gesamten Ergänzungskapitals ausmachen muß, umfaßt die Vorsorgereserven, das Genußrechtskapital, die Neubewertungsreserven sowie kumulative Vorzugsaktien. Die längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten sowie die Haftsummenzuschläge bei Kreditgenossenschaften bilden das Ergänzungskapital der Klasse II.

Dem haftenden Eigenkapital von Kreditinstituten zugerechnete, nicht als Eigenkapital bilanzierte Posten, die aber weitgehend dieselbe Risikoübernahmefunktion wie das gebuchte Eigenkapital innehaben. Zum Ergänzungskapital „erster Klasse“, d.h. mit voller Zurechnung, gehörten das Genussrechtskapital und bestimmte Vorsorgereserven. Nachrangige Verbindlichkeiten und der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften können zu 50 % zugerechnet werden (Ergänzungskapital „zweiter Klasse“). Dazu kommt noch ein Bruchteil der Neubewertungsreserven bei Grundstücken und Wertpapieren. Insgesamt darf das Ergänzungskapital nicht höher als das bilanzierte Eigenkapital (Kernkapital) sein.

 

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