Erlass

1) Staatsrechtlich: Anordnung von hoher Hand. In absoluten Monarchien und in Diktaturen enthalten E.e vielfach rechtsetzende Akte (z. B. "Allerhöchste E.e" des Landesherrn, "Führererlasse" Hitlers in der NS-Zeit). In Demokratien sind E.e, insbes. der Regierung und der Ministerien, Verwaltungsanordnungen ohne rechtsetzenden Charakter. - 2) Schuldrechtlich: Erlassvertrag.

. 1. Im Verwaltungsrecht ist E. eine Regelung, durch die eine übergeordnete Behörde einer oder mehreren nachgeordneten Behörden allgemeine Anweisungen für den internen Dienstbetrieb erteilt. E. sind Verwaltungsvorschriften. - 2. Im Schuldrecht ist
E. ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der Gläubiger auf die Forderung verzichtet (einseitiger Forderungsverzicht ist unwirksam); der E. führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 397 I BGB). Dem E. steht es gleich, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis, § 397 II BGB).

ist im Verwaltungsrecht die für den internen Dienstbetrieb der Verwaltung bestimmte allgemeine Anweisung (der übergeordneten Behörde) (Verwaltungsvorschrift z.B. Ministerialerlass). Im Schuldrecht ist E. der Vertrag (Aufhebungsvertrag) zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Gläubiger auf die Forderung verzichtet. Hier ist der E. ein abstraktes Verfügungsgeschäft (§ 397 I BGB), dem meist eine Schenkung als Grundgeschäft zu Grunde liegt, bei deren Wegfall § 812 BGB zu beachten ist. Lit.: Becker, C., Der Steuererlass, 2003; Gerber, C., Stundung und Erlass von Steuern, 5. A. 2006

(Erlassvertrag): Schuldrecht: Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, mit dem — als Erfüllungssurrogat — eine (auch künftige, str.) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner aufgehoben wird (§ 397 Abs. 1 BGB). Er ist — weil er unmittelbar auf die Forderung einwirkt — eine Verfügung, die regelmäßig von der zugrunde liegenden Kausalabrede abstrakt ist ( Abstraktionsprinzip).
Der Erlass führt nur zum Erlöschen des Schuldverhältnisses i. e. S., also der einzelnen, erlassenen Forderung. Soll das Schuldverhältnis 1. w. S., also die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, aufgehoben werden, handelt es sich um einen nach h. M. vom Erlass zu unterscheidenden — Aufhebungsvertrag. Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB).
Wie sich aus § 397 Abs. 1 BGB ergibt, bedarf es für die Aufhebung einer Forderung stets eines Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner; ein einseitiger Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ist dem Gesetz fremd. Ebenso wenig kann nach h. M. eine Forderung gegen einen Dritten mit dinglicher Wirkung aufgehoben werden, es gibt also keinen Erlass zugunsten Dritter.
Stattdessen kommt aber gfs. — auch durch Umdeutung eines unwirksamen Erlasses zugunsten Dritter — ein drittbegünstigender pactum de non petendo oder die Schaffung eines (nur schuldrechtlich wirkenden) Befreiungsanspruchs durch einen entsprechenden Vertrag zugunsten Dritter in Betracht.
Einer bestimmten Form des Rechtsgeschäfts bedarf der — ggf. auch durch konkludente Erklärungen abzuschließende — Erlass nicht. Bei der Auslegung von Erklärungen ist aber zu beachten, dass ein Verzichtswillen niemals zu vermuten ist und entsprechende Äußerungen daher eng auszulegen sind. Dies hat Bedeutung für die sog. Erlassfalle, bei der ein Scheck über einen Teilbetrag einer geschuldeten Forderung mit der (mehr oder minder deutlichen) Erklärung übersandt wird, dass mit der Einlösung die Gesamtforderung erledigt sein soll. Ob in der Einlösung die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Erlassvertrages gesehen werden kann, hängt von den Umständen ab und wird in der Rspr. bei einem krassen Mißverhältnis zwischen (unstreitiger) Forderung und angebotenem Teilbetrag und auch bei Fehlen vorangegangener Vergleichsverhandlungen verneint.
Ausgeschlossen ist ein Erlass (aus öffentlichem Interesse) u. a. bei bestimmten Unterhaltsansprüchen (vgl. §§ 1614, 1360 a Abs. 3 BGB), bei tariflichen Rechten (§ 4 Abs. 4 TVG) und für die Einlageforderung der GmbH gegen die Gesellschafter (§ 19 Abs. 2 GmbHG).
Steuerrecht: Billigkeitserlass.
Verwaltungsrecht: Verwaltungsvorschrift.

(auch „Runderlass“, „Ministerialerlass“ o. ä.) wird im Verwaltungsrecht eine allgemeine Anordnung für den internen Dienstbetrieb einer oder mehrerer (nachgeordneter) Behörden benannt. E. in diesem Sinn sind Verwaltungsvorschriften, die nur für die Behörden, nicht aber für Außenstehende verbindlich sind. Ferner sind als E. bestimmte Anordnungen des Bundespräsidenten bezeichnet worden.
Ein Vertrag eines Gläubigers mit seinem Schuldner, in dem er auf seine Forderung verzichtet (sie dem Schuldner «erläßt», §397 BGB). Der Vertrag ist formfrei, jedoch sollte der Schuldner darauf bestehen, ihn wenigstens schriftlich aufzusetzen, damit er später beweisen kann, daß sein Gläubiger ihm die Forderung tatsächlich erlassen hat. Einen einseitigen Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung kennt das Gesetz hingegen nicht.




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