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Ersitzung
Die E. ist eine praktisch bedeutungslose, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit originären Eigentumserwerbs an beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch E. setzt voraus, daß der Erwerber die Sache zehn Jahre in dem Glauben im Besitz hatte, sie gehöre ihm (§ 937 Abs. 1 BGB). Der gute Glaube muß beim ErwerBund dann bis zum Ablauf der Ersitzungszeit bestanden haben (§ 937 Abs. 2 BGB). Erwirbt der Ersitzer das » Eigentum durch E., so erlöschen die Rechte Dritter, von denen er nicht wußte (§ 945 BGB). Eigentumserwerb an einem Grund stück durch E. setzt voraus, daß der Ersit zer 30 Jahre lang als Eigentümer im Grund buch eingetragen war und das Grund stück während dieser Zeit in der Annahme besessen hat, er sei der Eigentümer (§ 900 Abs. 1 BGB). Rechtserwerb durch E. ist auch an sonstigen Rechten an einem Grund stück möglich, vgl. § 900 Abs. 2, § 1033 BGB. Von praktisch großer Bedeutung und die E. ersetzend ist der gutgläubige Erwerb an bewegli chen Sachen (§§ 929, 932 BGB) und Grund stücken (§§ 873, 925, 892 BGB).
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