Fiktive Einnahmen aus sog. Leibrenten, vor allem aus Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber unterstellt in § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, dass in den Rentenzahlungen Zinszahlungen enthalten sind, die pauschal in einer Tabelle festgelegt worden sind. (Beispiele: Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensalter des Rentenberechtigten: 60 (62; 65) ergibt einen Ertragsanteil von 32 % (30 %; 27 %)). Erhält eine Steuerpflichtige mit 65 Jahren eine Altersrente von monatlich i.000 € = 12.000 € jährlich, so sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Einnahmen in Höhe von 27 % von 12.000 € = 3.240 € anzusetzen. Davon können gemäß § 9a EinkommensteuergesetzWerbungskosten in Höhe von 102 € pauschal abgesetzt werden, um die Einkünfte zu ermitteln. Bei Steuerpflichtigen, die nur eine Rente erhalten, wird der Ertragsanteil minus Werbungskosten selten höher als der Grundfreibetragausfallen, sodass Ertragsanteile in vielen Fällen keine Einkommensteuerzahlungen verursachen.