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Erwerbsteuer

Laut § 1 Abs. 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer, die man auch als Erwerbsteuer bezeichnet. Es handelt sich um Lieferungen von Gegenständen aus EU-Ländern, die im Unterschied zur Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet werden. Wie die Einfuhrumsatzsteuer hat auch die Erwerbsteuer den Zweck, die gelieferten Gegenstände mit der gleichen inländischen Umsatzsteuer zu belasten, die auf inländischen Erzeugnissen liegt. In den EU-Ländern, aus denen die Gegenstände kommen, werden sie als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Auch innerhalb der EU gilt das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Leistung in dem Land besteuert wird, für das sie bestimmt ist. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführt bzw. erbringt, kann die Erwerbsteuer laut § 15 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen.

 

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