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Erzwungener Gutsverzehr

umfaßt im Bereich des internen Gutsverzehrs:

1. den technisch-ökonomischen

Zwangsverzehr (Vernichtung) durch Eintritt von Katastrophenfällen, Brand, Sturm, Wassereinbruch etc. (Katastrophenverschleiß) sowie Diebstahl,

2. den staatlich-politischen Zwangsverzehr (Abgabe) und

3. den ruhenden Verschleiß durch Lagerung, Klimaeinflüsse, technischen Fortschritt, Bedarfsverschiebungen am Markte usw.

Der Zwangsverzehr wird in der Kostenrechnung zum Teil durch kostenmäßige Äquivalente für Wagnisse erfaßt (vgl. kalkulatorische Wagniskosten, Einzelwagnisse). Der Rest jedoch ist meist nur durch Schätzungen zu prognostizieren. Die Erfassung des staatlich-politischen Zwangsverzehrs im Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen dagegen bereitet i.d.R. keine Schwierigkeiten. Strittig ist hier lediglich, ob es sich dabei um Kosten im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs handelt, da es sich hier meist um Gutsverzehr ohne unmittelbaren Gegenwert handelt (»Als-ob-Kosten«).

 

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