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EU-Verordnung zur Rechnungslegung
Verordnung der EU, die im Juni 2002 verabschiedet wurde. Danach müssen ab dem 1.1.2005 die Unternehmen innerhalb der EU, die Kapital auf einem geregelten Markt, d.h. an einer Aktienbörse, oder einem organisierten Fremdkapitalmarkt (z.B. in Form von Schuldverschreibungen) aufnehmen, ihren Konzernabschluss (mit Vorjahreszahlen) zwingend nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Insbesondere für Unternehmen, die in den USA notiert sind und deshalb nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) bilanzieren, besteht eine übergangsfrist bis 2007. Diese gilt auch für die Unternehmen, die nur Schuldverschreibungen emittiert haben. Diese europaweite Rechnungslegung nach IFRS wird unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten rechtswirksam, d.h. ein gesetzlicher Umsetzungsakt in den einzelnen Ländern erfolgt nicht mehr (= sog. Komitologie-Verfahren). Weiterhin enthält die EU-Verordnung ein Mitgliedstaatenwahlrecht, wonach diese die IFRS über den Pflichtanwendungsbereich noch für weitere Unternehmen vorgeben können. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu das BilReG verabschiedet. Die Verordnung der EU sieht ferner vor, dass ein so genannter Anerkennungs- Mechanismus (Endorsement-Mechanism) bei der EU in Form einer zweigliedrigen Struktur eingerichtet wird, d.h. einer Regelungsebene, die die formelle Anerkennung der IFRS beschließt, und eine Sachverständigenebene, ein sog. Technischer Ausschuss, der sich zeitnah in den Standard Setting Prozess beim IASC einbringt. Diese Struktur ist inzwischen eingerichtet worden. Der technische Ausschuss trägt die Bezeichnung European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).
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