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Europäischer Paß

Seit der Schaffung des Europäischen Binnenmarktes (1.1.93) können Kreditinstitute in allen Ländern der EU Zweigstellen errichten, ohne hierfür eine Zulassung durch die Bankaufsichtsbehörde des Gastlandes zu benötigen. Voraussetzungen hierfür sind, daß das Kreditinstitut
von der jeweiligen Bankaufsichtsbehörde des Heimatlandes zugelassen worden ist und beaufsichtigt wird,
über ein gemäß den harmonisierten EU-Vorschriften entsprechendes Eigenkapital verfügt und
seinen Sitz in einem Land der EU hat.

Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muß lediglich der Bankaufsichtsbehörde des Heimatlandes angezeigt werden, die wiederum ihr aufsichtsrechtliches Pendant im Gastland hierüber unterrichtet.

 

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