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Parkkralle
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Europäisches Währungssystem (EWS)
Währungssystem der Europäischen Gemeinschaft, durch das zwischen nahezu allen Währungen der Europäischen Gemeinschaft ein System fester Wechselkurse existiert (Ausnahmen: Griechenland und Großbritannien). Das System beruht auf einem Wechselkursmechanismus, der die Abweichung der Wechselkurse von den bilateralen Leitkursen um plus/minus 2,5% (für die Lira plus/minus 6%) zuläßt und die Notenbanken bei Über-/Unterschreiten zur Intervention verpflichtet. Die Interventionen erfolgen mit Hilfe eines Kreditsystems auf Basis der ECU (European Currency Unit) nach einem eigens hierfür festgelegten System. Schließlich existiert ein Regelwerk für ein umfassendes finanzielles Beistandssystem.
währungspolitisches Abkommen zwischen den Ländern der Europäischen Union mit dem Ziel, die Wechselkurse in den beteiligten Ländern in engen Grenzen zu stabilisieren und die Abhängigkeit vom US-$ zu verringern. Ausgenommen sind bisher Griechenland und Portugal. Das EWS trat am 13.3. 1979 in Kraft und löste den Europäischen Währungsverbund ab.
Für ihre Währung en haben die Mitgliedsländer feste, in ECU ausgedrückte Leitkurse (Leitwährung) vereinbart, aus denen sich bilaterale Wechselkurse und ein Paritätengitter ableiten lassen. Die- Notenbanken sind zur Intervention verpflichtet, sobald die Wechselkurse ihrer Währungen um mehr als +/- 2,25 % in den Niederlanden, bzw. +/-15 % für alle übrigen Staaten der Europäischen Union von den vereinbarten bilateralen Wechselkursen abweichen. Italien und Großbritannien sind gegenwärtig nicht im EWS. Falls eine Realisierung der vereinbarten Leitkurse nicht mehr möglich ist, können diese der geänderten Situation angepasst werden.
1979 auf deutsch-französische Initiative gegründet. Ziel des EWS ist es, durch eine engere währungspolitische Zusammenarbeit eine stabile Währungszone in Europa zu schaffen. Vorläufer des EWS war seit 1972 die Europäische Währungsschlange.
Im Zentrum des EWS steht die durch einen Währungskorb aus den wichtigsten europäischen Währungen gebildete Europäische Währungseinheit ECU. Die ECU wird verwendet als Bezugsgröße für die Wechselkurse, Referenzgröße für Wechselkursabweichungen (Abweichungsindikator), Rechengröße für Forderungen und Verbindlichkeiten im EWS sowie als Zahlungsmittel und Reserveinstrument der Zentralbanken der Europäischen Union (EU).
Die Währungen der EWS-Mitgliedsländer sind untereinander durch feste, aber anpassungsfähige Leitkurse mit engen Bandbreiten verbunden und floaten gemeinsam gegenüber den übrigen Währungen. Für jede am Wechselkursverbund beteiligte Währung wird ein auf die ECU bezogener Leitkurs festgelegt. Die ECU-Leitkurse dienen prinzipiell der Festlegung eines Gitters bilateraler Leitkurse zwischen diesen Währungen, die von den Zentralbanken innerhalb der vereinbarten Schwankungsbreiten durch gemeinsame Interventionen verteidigt werden. Zu diesem Zweck können sehr kurzfristige, kurzfristige und eine mittelfristige, auflagengebundene Kreditfazilität mobilisiert werden. Im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung zum Beispiel räumen sich die am System teilnehmenden Zentralbanken gegenseitige Kredite in unbegrenzter Höhe für Interventionszwecke mit einer Laufzeit bis zu 45 Tagen ein. Die Leitkurse im EWS werden bei Bedarf durch ein sogenanntes Realignment neu festgesetzt. Die Bandbreiten im EWS wurden nach Wechselkursturbulenzen im August 1993 von ± 2,25% bzw. ± 6% auf ±15% ausgeweitet (Ausnahme DEM/ NLG-Kurs weiterhin ± 2,25%). Am Wechselkursmechanismus des EWS nehmen gegenwärtig (Januar 1998) bis auf Griechenland, Großbritannien und Schweden alle Mitglieder der EU teil. In Vorbereitung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) und der vereinbarten Einführung des Euro 1999 einigte sich der Europäische Rat 1996 auf die Schaffung eines neuen Wechselkursverbundes (EWS II) zwischen dem Euro und den zunächst nicht an der EWWU teilnehmenden Währungen. Formal soll das EWS II durch einen Vertrag zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Notenbanken der nicht an der EWWU teilnehmenden Länder besiegelt werden. Der Vertrag kann daher erst geschlossen werden, nachdem die EZB - nach der Entscheidung über den Teilnehmerkreis der EWWU Anfang 1998 - gegründet worden ist.
Der neue Wechselkursverbund soll den Eintritt der Nachzügler in die EWWU fördern, indem er die Erfüllung des Wechselkurskriteriums erleichtert. Die wichtigsten Bausteine des EWS II sind: Der Euro wird die Rolle der Ankerwährung übernehmen. Die Leitkurse und Bandbreiten für die nicht teilnehmenden Währungen werden bilateral gegenüber dem Euro festgelegt.
Die Bandbreiten für die Wechselkurse sollen relativ weit bemessen werden (bis zu ±15% um den Leitkurs), um den Märkten möglichst wenig Angriffsfläche für spekulative Attacken zu geben. Bei entsprechenden Konvergenzfortschritten können engere Bandbreiten vereinbart werden. Dänemark hat bereits angekündigt, daß es eine enge Bandbreite zum Euro anstreben will, falls es nicht an der EWWU teilnehmen sollte.
Die Leitkurse sollen rechtzeitig - und nicht erst unter dem Druck der Märkte - angepaßt werden, wenn dies aufgrund der Entwicklungen der Fundamentalfaktoren notwendig erscheint. Die EZB hat ein Initiativrecht für das Auslösen von Neufestlegungen.
Die EZB wird zwar verpflichtet sein, beim Erreichen des unteren Interventionspunktes stützend zugunsten der gefährdeten Partnerwährung einzugreifen, dann allerdings das Recht haben, ihre Devisenmarktinterventionen auszusetzen, wenn das Volumen dem Ziel der Geldwertstabilität zuwiderläuft. Damit wird die Hauptlast der Interventionen auf die Notenbanken der nicht teilnehmenden Länder verlagert und der wirtschaftspolitische Disziplinierungsdruck auf diese Länder erhöht. Zur Stärkung der wirtschaftlichen Konvergenz verpflichten sich die noch nicht an der EWWU teilnehmenden Länder zur Vorlage und Einhaltung sogenannter Konvergenzprogramme mit Zielvorgaben zum Beispiel für den Budgetsaldo und die Inflationsrate. - Die Teilnahme am EWS II wird freiwillig sein. Diese Option entspricht dem Wunsch Großbritanniens und Schwedens. Für die nicht sofort an der EWWU teilnehmenden Länder übernimmt das EWS II die Brückenfunktion für die spätere Mitgliedschaft.
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