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E.v.
Abkürzung für den Vermerk „
Eingang
vorbehalten“ bei der
Gutschrift
von Zahlungspapieren. Er weist auf die
Klausel
der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hin, nach der Zahlungspapiere jederzeit dem
Kontoinhaber
zurückbelastet werden können, wenn von der
Zahlstelle
keine
Einlösung
vorgenommen worden ist.
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