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E.v.

Abkürzung für den Vermerk „Eingang vorbehalten“ bei der Gutschrift von Zahlungspapieren. Er weist auf die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, nach der Zahlungspapiere jederzeit dem Kontoinhaber zurückbelastet werden können, wenn von der Zahlstelle keine Einlösung vorgenommen worden ist.

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