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Eventualverbindlichkeit
Eventualverbindlichkeiten
müssen wegen der bestehenden
Haftungsverhältnisse
gemäß § 251
HGB
besonders ausgewiesen werden: Unter der
Bilanz
sind, sofern sie nicht auf der
Passivseite
auszuweisen sind,
Eventualverbindlichkeiten
aus der
Begebung
und Übertragung von
Wechseln
, aus
Bürgschaften
,
Wechsel
- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie
Haftungsverhältnis
s aus der
Bestellung
von
Sicherheiten
für fremde
Verbindlichkeiten
zu vermerken. Sie dürfen in einem
Betrag
angegeben werden.
Haftungsverhältnisse
sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
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Eventualverbindlichkeiten
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