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Eventualverbindlichkeit

Eventualverbindlichkeiten müssen wegen der bestehenden Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB besonders ausgewiesen werden: Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Eventualverbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältniss aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken. Sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

 

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