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Fernabsatz

Ab §312 b BGB unter „Besondere Vertriebsformen“ geregelte Vorschriften zum Elektronischen Geschäftsverkehr bzw. der Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die „ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden“. Ergänzend zu den Regelungen im E-Commerce-Vertrag werden hier spezielle Informations- und Widerspruchsrechte zum Schutz des Verbrauchers geregelt. Fernkommunikationsmittel können sein Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, sowie Rundfunk, Telekatalogverkauf oder Teleshopping, und der Vertrieb via Internet. Wichtigstes Merkmal der Gültigkeit der Vorschriften über den Fernabsatz ist allerdings die Ausschließlichkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. wenn ein persönlicher Vertreterbesuch zu einer brieflichen oder telefonischen Bestellung führt, gelten die Vorschriften über den Fernabsatz nicht. Außerdem sind bestimmte Geschäfte wie etwa Finanz- und Bankgeschäfte, Versicherungen und deren Vermittlung, Grundstücksgeschäfte oder bestimmte Dienstleistungen in Freizeit, Gastronomie und Tourismus von den Vorschriften des §312 BGB ausgenommen. Wenn §312 BGB einschlägig ist, so sind erhebliche Informationspflichten des Unternehmer
s gegenüber dem Verbraucher zu beachten. Dies sind Informationen über den gewerblichen Zweck des Vertragsangebotes sowie Informationen über Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs- und Rückgaberechtes sowie über deren möglichen Ausschluss. Weiterhin ist über die gerichtsladungsfähige Anschrift des Unternehmers, Informationen über den Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie Kündigungsrechte zu informieren. Dem Verbraucher steht im Fernabsatz ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§355 BGB) und ein zweiwöchiges Rückgaberecht (§356 BGB) zu. Von beiden Rechten kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen.

 

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