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Finanzanlagen

Gem. § 266 (2) HGB gehören hierzu:
(1) Anteile an verbundenen Unternehmen,
(2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
(3) Beteiligungen,
(4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
(5) Wertpapiere des Anlagevermögens,
(6) sonstige Ausleihungen.

Unter Beteiligungen versteht der Gesetzgeber gem. § 271 (1) HGB Anteile an anderen Unternehmen, die (dazu) bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Verbundene Unternehmen sind gem. § 271 (2) HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) nach den Vorschriften über Vollkonsolidierung in den Jahresabschluß einzubeziehen sind. Tochterunternehmen, die gem. § 295 oder § 296 HGB nicht einbezogen werden, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen.

sind ein Teil des Anlagevermögens. Sie bestehen aus Wertpapiere
n, Beteiligungen und Ausleihungen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren (§ 151 Abs. 1 II/B AktG).

Der Teil des Anlagevermögen: der die Beteiligungen, die » Wertp; piere des Anlagevermögens und d Ausleihungen (Anleihen) umfaß wobei davon auszugehen ist, daß di se Vermögensgegenstände entspi chend der Definition des Anlagev« mögens dazu bestimmt sind, dauer (langfristig) dem Geschäftsbetrieb nes Unternehmens zu dienen.

Der Teil des Anlagevermögens, der die Beteiligungen, die Wertpapiere des Anlagevermögens und die Ausleihungen (Anleihen) umfaßt, wobei davon auszugehen ist, daß diese Vermögensgegenstände entsprechend der Definition des Anlagevermögens dazu bestimmt sind, dauernd (langfristig) dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu dienen.

 

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