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Finanzausgleich
Der Finanzausgleich umfasst die Gesamtheit der Beziehungen zwischen den Trägern der öffentlichen Finanzwirtschaft. Der Finanzausgleich beinhaltet mithin das gesamte System, nach dem sich öffentliche Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen auf die verschiedenen Gebietskörperschaften des Staates verteilen.
Der vertikale Finanzausgleich regelt die Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften auf unterschiedlichen Ebenen, d. h. zwischen Bund und Bundesländern sowie zwischen Bundesländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden.
Der horizontale Finanzausgleich regelt die Beziehungen zwischen den Hoheitsträgern der gleichen Stufe. Die Aufgabenverteilung wird als aktiver, die Verteilung der Einnahmen als passiver Finanzausgleich bezeichnet. Die Einnahmenverteilung beinhaltet die Verteilung der Steuern eines Staates, wobei in die Teilhoheiten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit unterschieden wird, und regelt die Zahlungen der Gebietskörperschaften untereinander, um über eine Angleichung der Finanzausstattungen dem Gebot der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 72 Grundgesetz) Rechnung tragen zu können.
Die Ausgleichszahlungen unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs werden mit Hilfe von Steuerkraftmesszahl und der Ausgleichsmesszahl errechnet: Die Steuerkraftmesszahl, die »Ist-Größe«, errechnet sich aus den Landes- und Gemeindesteuereinnahmen, wobei Letztere mit einheitlichen Hebesätzen und nur zur Hälfte angesetzt werden. Diese Steuereinnahmen werden noch um gewisse Sonderlasten bereinigt, z. B. Hafenbelastungen der Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Die Ausgleichsmesszahl, die »Soll- bzw. Bedarfsgröße«, errechnet sich aus den bundesdurchschnittlichen Steuereinnahmen je Einwohner, multipliziert mit den Einwohnerzahlen des Landes. Hierbei kommen allerdings nicht die tatsächlichen Einwohnerzahlen zum Ansatz, sondern darüber liegende fiktive, »veredelte« Einwohnerzahlen, mit denen bestimmte Sonderbelastungen (z. B. Ballungsdichte) berücksichtigt werden sollen.
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