Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Finanzbuchhaltung

Finanzbuchhaltung ist ein Teil des betrieblichen Rechnungswesens.

Die Finanzbuchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) hat unter anderem folgende Aufgaben:

(1) Ermittlung des jährlichen Erfolgs der Unternehmung (Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung),
(2) Ermittlung des Vermögens und der Schulden (Aufstellung der Bilanz),
(3) Bereitstellung von Zahlenmaterial für dispositive Zwecke.

Im Gegensatz zur Betriebsbuchhaltung handelt es sich bei der Finanzbuchhaltung in erster Linie um die Rechnungslegung nach außen, d.h. die Finanzbuchhaltung umfaßt den betrieblichen Werteverkehr, der sich in den Geschäftsbeziehungen zur Umwelt (Kunden, Lieferanten, Schuldnern, Gläubigern) äußert.

Der Geschäftsverkehr mit der Umwelt wird in der Finanzbuchhaltung durch Buchungsvorgänge festgehalten, woraus sich als Aufgabe der Finanzbuchhaltung die Lieferung von Zahlenmaterial für die Erstellung
der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (vgl. Erfolgsrechnung) ergibt. Die Finanzbuchhaltung ermittelt u.a. die angefallenen Aufwendungen und Erträge sowie die Bestandsänderungen und stellt sie in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung gegenüber. Die Differenz stellt den Gewinn dar. (» Gewinnbegriff). Die Betriebsbuchhaltung baut auf den Zahlen der Finanzbuchhaltung auf, die somit eine Ergänzungsfunktion für die Kostenrechnung ausübt (Kontenplan, Kontenrahmen).

Die Finanzbuchhaltung ist ein Teilgebiet des betrieblichen Rechnungswesens, zu dem allgemein noch Betriebsbuchhaltung, Planungsrechnung und betriebswirtschaftliche Statistik gezählt werden. Während die Betriebsbuchhaltung die Ergebnisse Kosten und » Leistungsrechlung erfaßt und die Planungsrechnung bzw. betriebswirtschaftliche Statistik Informationen für Entscheidungen der Unternehmensleitung zur Verfügung stellen, ist es Aufgabe der Füianzbuchhaltung, alle Geschäftshaus aufzunehmen, die sich aus wirtschaftlichen Verbindungen pes Unternehmens zu Lieferanten, Kunden, Schuldnern und Gläubigern geben. Die Geschäftsvorfälle wer«n chronologischer Reihenfolge Grund buch und in den Nebenbüaeni (z. B. Debitoren, Kreditoren) aufgezeichnet. Am Ende eines Geschäftsjahres wird durch eine Inventur der Bestand des Vermögens und der Verbindlichkeiten ermittelt und ein Inventar erstellt. Abschließend wird durch Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwand und Ertrag eine Bilanz bzw. Gewinn und Verlustrechnung (GuV) aufgestellt. Bilanz und GuV dienen einerseits der Dokumentation und Kontrolle, andererseits sind sie für externe Interessenten die wichtigste Informationsquelle. Die Finanzbuchhaltung ist nach handeis und steuerrechtlichen Normen zu führen. § 38HGB verpflichtet jeden Kaufmann, Handelsbücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Ordnungsmäßigkeit umfaßt im wesentlichen Bestimmungen über Aufzeichnungs und Aufbewahrungsvorschriften, Belegwesen, Kontenrahmen, Inventur und Inventar. An die Ordnungsmäßigkeit hatte der Gesetzgeber bis 1974 steuerliche Vorteile geknüpft. Diese Vorschriften sind gestrichen worden, jedoch ist die Finanzverwaltung berechtigt, steuererhöhende Schätzungen (§ 162 AO) durchzuführen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht gegeben ist. Vgl. Kontenrahmen.

Die Finanzbuchhaltung ist ein Teilgebiet des betrieblichen Rechnungswesens, zu dem allgemein noch » Betriebsbuchhaltung, Planungsrechnung und betriebswirtschaftliche Statistik gezählt werden. Wahrend die Betriebsbuchhaltung die Ergebnisse der Kosten und » Leistungsrechnung erfaßt und die Planungsrechnung bzw. betriebswirtschaftliche Statistik Informationen für Entscheidungen der Unternehmensleitung zur Verfügung stellen, ist es Aufgabe der Finanzbuchhaltung, alle Geschäftsvorfälle aufzunehmen, die sich aus den wirtschaftlichen Verbindungen des Unternehmens zu Lieferanten, Kunden, Schuldnern und Gläubigern ergeben. Die Geschäftsvorfälle werben in chronologischer Reihenfolge »m Grund buch und in den Nebenbüicnern (z. B. Debitoren, Kreditoren) aufgezeichnet. Am Ende eines Geschäftsjahres wird durch eine Inventur der Bestand des Vermögens und der Verbindlichkeiten ermittelt und ein Inventar erstellt. Abschließend wird durch Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwand und Ertrag eine Bilanz bzw. Gewinn und Verlustrechnung (GuV) aufgestellt. Bilanz und GuV dienen einerseits der Dokumentation und Kontrolle, andererseits sind sie für externe Interessenten die wichtigste Informationsquelle. Die Finanzbuchhaltung ist nach handeis und steuerrechtlichen Normen zu führen. § 38HGB verpflichtet jeden Kaufmann, Handelsbücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Ordnungsmäßigkeit umfaßt im wesentlichen Bestimmungen über Aufzeichnungs und Aufbewahrungsvorschriften, Belegwesen, Kontenrahmen, Inventur und Inventar. An die Ordnungsmäßigkeit hatte der Gesetzgeber bis 1974 steuerliche Vorteile geknüpft. Diese Vorschriften sind gestrichen worden, jedoch ist die Finanzverwaltung berechtigt, steuererhöhende Schätzungen (§ 162 AO) durchzuführen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht gegeben ist. Vgl. Kontenrahmen.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Finanzbuchführung
Finanzbudget

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Hybride Finanzierungsinstrumente Materialverlust Nichtleistungslohn / Nichtleistungslöhne
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum