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Finanzierungsregeln

(Finanzierungsgrundsätze, Bilanzkennziffern) normierte Mindestanforderungen an die aus der Bilanz ersichtliche Kapitalstruktur der Unternehmung. Sie werden abgeleitet aus dem Sicherheitsstreben der Kapitalgeber, das auf die Kapitalerhaltung ausgerichtet ist und sind in Form von Bilanzkennziffern definiert.
(1) Horizontale Finanzierungsregeln geben Hinweise auf die Kapitalverwendung und stellen somit Grundsätze dar, die vorschreiben, wie das Vermögen zu finanzieren ist.

(a) Die goldene Finanzierungsregel (goldene Bankregel) fordert die Übereinstimmung von Kapitalüberlassungs- und Kapitalbindungsdauer. Danach darf die Kapitalüberlassungsdauer nicht kürzer sein als die der Kapitalbindungsdauer (Fristenkongruenz). Langfristig gebundenes Vermögen ? langfristiges Kapital, kurzfristig gebundenes Vermögen ? kurzfristiges Kapital.
(b) Die goldene Bilanzregel
fordert neben der Einhaltung der Fristenkongruenz zusätzlich die Berücksichtigung definierter Vermögens-/Kapitalrelationen. Sie wird unterschiedlich weit ausgelegt:
Variante A: Anlagevermögen ist durch Eigenkapital zu finanzieren;
Variante B: Anlagevermögen ist durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital zu finanzieren;
Variante C: Anlagevermögen sowie langfristig gebundenes Umlaufvermögen sind durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital zu decken.
Die Einhaltung der Regeln garantiert nicht unbedingt die Liquidität. Denn aus den Bilanzdaten über die einzelnen Positionen sind die Kapitalbindungs- und Kapitalüberlassungsfristen nicht eindeutig definierbar. Somit sind strukturelle Ungleichgewichte möglich. Hinzu kommt, daß sich die natürliche und künstliche Liquidität der einzelnen Vermögensgüter umkehren kann (z. B. Lagerbestände werden unverkäuflich). Eigenkapital hat nicht in jedem Fall langfristigen Charakter. Die Einhaltung der Regeln wird auf der Basis von Bilanzpositionen geprüft bzw. nachgewiesen, die für einen vergangenen Zeitraum gelten. Künftige Ein- und/oder Auszahlungsströme werden durch diese Kennzahlen nicht erfaßt.
(2) Vertikale Finanzierungsregeln (Kapitalstrukturregeln) zielen auf die Einhaltung einer bestimmten Strukturierung des finanzierten Gesamtkapitals nach Eigen- und Fremdkapital ab. Ihre Einhaltung soll dem Gläubigerschutzinteresse - Minimierung des Risikos der Kapitalhingabe dienen. Dem wird entsprochen, wenn der Anteil des Eigenkapitals am finanzierten Gesamtkapital möglichst hoch ist.

Lange galt als Norm für Banken im Zuge der Kreditherauslage an Unternehmen die sog. 1:1-Regel. Sie bezog sich auf die Relation Eigen-/Fremdkapital. Inzwischen wurde diese Forderung schrittweise aufgeweicht. Eine hinreichend theoretische Begründung für eine definierte Norm (z. B. 1:1-Regel) existiert nicht.
Ein starres Festhalten an derartigen Normen würde einerseits die Ausnutzung des Leverage-Effekts einschränken oder verhindern (Nichtbeachtung des Rentabilitätsziel) und andererseits die quantitative Kapitalausstattung erschweren. Schließlich kann die Finanzierung nicht losgelöst von der Kapitalverwendung gesehen werden.
Dennoch werden Finanzierungsregeln in unterschiedlichen Modifikationen im Rahmen von Bonitätsbeurteilungen durch Kreditinstitute, Versicherungen etc. praktiziert.

Bei den Finanzierungsregeln handelt es sich um Finanzierungsgrundsätze, die in Theorie und Praxis entwickelt worden sind, um Aussagen über die Finanzierung der Unternehmung machen zu können. Sie beziehen sich auf das Kapital, auf das Vermögen und teilweise auf die Liquidität der Unternehmung.

Die Bedeutung der Finanzierungsregeln ist umstritten. Sie können jedoch einerseits als Faustregeln für Finanzierungsentscheidungen der Unternehmungen angesehen werden. Andererseits müssen sich die Unternehmungen danach richten, weil die Finanzierungsregeln für die Beurteilung von Finanzierungsmaßnahmen durch Dritte aufgrund der Bilanz herangezogen werden. Deshalb wird von den Unternehmungen eine entsprechende Bilanzpolitik, ein «window-dressing», betrieben, um in den Augen der Beurteilenden eine günstige Finanzstruktur aufgrund der Finanzierungsregeln aufzuweisen. Es können grundsätzlich drei Arten von Finanzierungsregeln unterschieden werden: die vertikalen Proportionsregeln, die horizontalen Proportionsregeln und die Liquiditätsregeln. Die vertikalen Proportionsregeln betreffen die Kapitalstruktur und damit die Zusammensetzung des Kapitals einer Unternehmung. Sie besagen, daß das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital wie 1:1 beziehungsweise wie 1:2 sein soll. Das Verhältnis von 1:1 wird damit begründet, daß die Eigentümer mindestens ebensoviel zur Finanzierung der Unternehmung beitragen müssen wie die Gläubiger. Diese Regel kann aber in der Praxis gar nicht beachtet werden, da in der deutschen Wirtschaft die durchschnittliche Eigenkapitalquote bei rund 20 % liegt. Sie würde außerdem gegen den Leverage-Effekt verstoßen und damit die Zielsetzung der langfristigen relativen Gewinnmaximierung der Unternehmung, die als eine Maximierung der Eigenkapitalrentabilität aufgefaßt werden kann, verhindern. Deshalb hat sich das Verhältnis von 1:2 für Industriebetriebe durchgesetzt; dieses Verhältnis ist notwendig, um eine Kreditfinanzierung in Form von Schuldscheindarlehen durchführen zu können. Die horizontalen Proportionsregeln betreffen das Verhältnis von Vermögen und Kapital. Hier ist einmal die goldene Finanzierungsregel, die eine Fristenkongruenz postuliert, und zum anderen die goldene Bilanzregel, die die Finanzierungsart berücksichtigt, zu nennen. Die vertikalen und die proportionalen Finanzierungsregeln können sich teilweise widersprechen und gegen die Zielsetzung der Gewinnmaximierung verstoßen. Die Liquiditätsregeln fordern bestimmte Proportionen zwischen dem Umlaufvermögen und den kurzfristigen Verbindlichkeiten der Unternehmung bei der Barliquidität, bei der einzugsbedingten Liquidität und bei der umsatzbedingten Liquidität. Diese Regeln können aber nicht gewährleisten, daß bei ihrer Einhaltung tatsächlich Liquidität gegeben ist.

Finanzierungsregeln sind normierte SollAussagen über die Proportionen einzelner Kapitalarten untereinander oder von Kapital zu einzelnen Vermögensarten. Die Einhaltung der F. soll die Liquidität des Unternehmens und die Ansprüche der Kapitalgeber, insbesondere der Fremdkapitalgeber, sichern helfen.
1. vertikale F. Kapitalstrukturregeln: Die bekannteste Kapitalstrukturregel ist die der Einhaltung eines bestimmten Verschuldungsgrades (vgl. auch Finanzierungsstruktur), der das anzustrebende Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital angibt. F. zur Fristigkeit des Kapitals (z. B. langfr. Kapital zu Gesamtkapital; kurzfr. Kapital zu Gesamtkapital) dienen zur Beurteilung des Risikos des Kapitalentzugs.
2. horizontale F.: Sie setzen Kapitalarten und Vermögensarten zueinander in Beziehung. Die bekanntesten horizontalen F. sind die aus der Goldenen Bankregel entwickelte Goldene Finanzierungsregel, die global eine fristenkongruente Finanzierung des Vermögens fordert und die auf konkrete Bilanzposten bezogene Goldene Bilanzregel. Kritik: F. stellen auf Bilanzposten ab, die nur Stichtagswerte angeben, zu deren Ermittlung die juristische Bindungsfrist herangezogen wird und nicht die effektive. So kann z. B. langfristiges Fremdkapital kurz nach dem Bilanzstichtag zur Rückzahlung fällig werden. Kurzfristig ausstehende Zahlungsverpflichtungen gehen nicht aus den Bilanzbeständen hervor (z. B. Löhne, LeasingRaten). Ebenso werden nicht ausgenutzte Kreditspielräume als Liquiditätsreserven nicht erfaßt. Branchenspezifische Unterschiede müssen bei der Anwendung der F. beachtet werden. F. sind als Prognosen des zukünftigen finanzwirtschaftlichen Schicksals eines Unternehmens ungeeignet, da sie nur die Ergebnisse vergangener Entscheidungen (Bilanzbestände) als Beurteilungsgröße heranziehen. Anwendung: Für externe Betrachter sind F. mangels detaillierteren Datenmaterials meistens die einzige Möglichkeit, ein Unternehmen zu beurteilen. Ein Unternehmen, das von Außenstehenden, insbesondere Kapitalgebern (Banken), nach diesen F. beurteilt wird, tut gut daran, sich danach zu richten.

 

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