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Firmenwahrheit
Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) besagt: Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die für Dritte wesentlich und geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen. Beispiel für eine Täuschung über den Firmenumfang: Fritz Flitz meldet die „Internationale Spedition Flitz GmbH" an, verfügt aber nur über einen klapprigen Lieferwagen. der kaum mehr als 50 km am Stück schafft. Deshalb kann und will er Transportdienste kaum außerhalb der Stadtgrenzen ausführen. Somit ist die im Firmennamen geführte Bezeichnung „international" eine Täuschung.
bezieht sich auf den Firmenkern, d.h. den Personen- oder Sachnamen und den Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis kenntlich macht. Bei Personenfirmen müssen Name des Inhabers und Firmenname übereinstimmen, bei Sachfirmen muß der Geschäftsgegenstand erkenntlich werden. Ein Einzelkaufmann darf z.B. nicht den Zusatz »OHG« fuhren, da hierdurch ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis angedeutet würde (§ 18 HGB).
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