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Forderungsabtretung

(Zession, Abtretung) Von dem Verkauf der Forderungen ist die Abtretung der Forderungen zu unterscheiden. Sollte die Forderungsabtretung der Sicherung eines Darlehens der Bank gegenüber dem Kreditnehmer dienen, so erlischt erst dann das Kreditverhältnis nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB (Erfüllungshalber), wenn der Drittschuldner an die Bank zahlt, um seinerseits eine Leistung an den Kreditnehmer zu erbringen. Erfolgt eine Abtretung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB), so erlischt das Kreditverhältnis unmittelbar mit der Abtretung.
Wird dagegen eine Forderung nach § 437 Abs. 1 BGB verkauft, so hat dieser Verkauf auf das Darlehensverhältnis keinen Einfluß. Der Verkäufer haftet nur für die Verität (rechtlicher Bestand) der Forderung, nicht jedoch für ihre Bonität (vgl. §§ 437, 438 BGB). Sowohl bei der Abtretung der Forderung an Erfüllungs Statt als auch beim Verkauf einer Forderung an den Darlehensgeber (Bank) ist jedoch das wirtschaftlich
e Ziel, das Darlehensverhältnis sofort zum Erlöschen zu bringen. Bei der Abtretung an Erfüllungs Statt wird anstelle der Darlehensrückzahlung eine andere Forderung abgetreten, während beim Forderungsverkauf zwei sich aufrechenbar gegenüberstehende Forderungen geschaffen werden. Die Pflicht des Käufers (Bank), den Kaufpreis zu zahlen und die Pflicht des Kreditnehmers (Forderungsverkäufer), das Darlehen zurückzuzahlen, erlöschen durch Aufrechnung.

Die F. oder Zession ist die Übertragung eines schuldrechtlichen Anspruchs von einem Altgläubiger auf einen Neugläubiger; ihr Gegenstück auf der Schuldnerseite ist die Schuldübernahme. Die F. geschieht durch einen formlosen» Vertrag zwischen Alt und Neugläubiger (§398 BGB). Dieser Abtretungsvertrag ist ein Verfügungsgeschäft (Rechtsgeschäft), das von dem zugrund eliegenden schuldrechtlichen Geschäft, das den Altgläubiger zur Abtretung verpflichtet (etwa ForderungsKaufvertrag), zu unterscheiden ist; mit der F. erfüllt der Altgläubiger seine Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Vertrag (Erfüllung). Eine F. ist unzulässig, wenn sie durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, wenn die Leistung an den Neugläubiger eine Veränderung des Leistungsinhalts zur Folge hätte (z. B. bei Anspruch auf Bestellung einer persönlichen Dienstbarkeit) oder wenn die Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist (§§ 399, 400 BGB). Mit der abgetretenen Forderung gehen unselbständig sichernde Nebenrechte (Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaft) auf den Neugläubiger über (§ 401 BGB). Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die z. Zt. der F. gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB), er kann auch gegenüber dem neuen Gläubiger eine Forderung aufrechnen (Aufrechnung), die ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger zusteht, es sei denn, er hatte bei dem Erwerb der Gegenforderung von der F. Kenntnis oder die Gegenforderung ist erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forde rung fällig geworden (§406 BGB). Dem Schutz des Schuldners dient auch § 407 BGB, wonach der neue Gläubiger eine Leistung des Schuld ners an den bisherigen Gläubiger in Unkenntnis der F. gegen sich gelten lassen muß. § 407 BGB gilt zugun sten des Schuldners auch dann, wenn der bisherige Gläubiger die abgetrete ne Forderung noch einmal abtritt (§408 BGB). Auf den gesetzlichen Forderungsübergang finden die mei sten Vorschriften über die F. entspr. Anwendung (§412 BGB), auf die Übertragung sonstiger Rechte finden die Vorschriften über die F. entspr. Anwendung, wenn nicht gesetzÜch etwa s anderes vorgeschrieben wird (§413 BGB).

 

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