Frachtbrief

Beweisurkunde über Abschluß und Inhalt eines Frachtvertrages, die der Absender auf Verlangen des Frachtführers ausstellt (beim Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen und bei der Güterbeförderung mit der Bahn generell gesetzlich vorgeschrieben). Durch die Annahme des Frachtgutes und des F. wird der Empfänger verpflichtet, an den Frachtführer dem F. entsprechend zu zahlen.

Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages; i. Gegensatz zum Ladeschein kein Wertpapier; der Frachtführer kann die Ausstellung eines F.s verlangen; durch die Annahme des Gutes und des F.s wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Massgabe des F.s Zahlung zu leisten.

(§ 408 HGB) ist die (in drei Originalausfertigungen ausgestellte) Urkunde, die der Absender von Gütern auf Verlangen des Frachtführers über das Frachtgeschäft ausstellt. Der F. ist nach seiner Übergabe Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags, nicht dagegen Wertpapier. Der Empfänger des Frachtguts hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem F. hervorgeht (§ 421 II HGB). Lit.: Pelz, D., Frachtbrief, 1989; Schinzing, P., Der Seefrachtbrief, 1991

Urkunde über den Abschluss und Inhalt eines Frachtvertrages, welche der Absender des Frachtgutes auf Verlangen des Frachtführers ausstellt (§ 408 Abs. 1 HGB). Ein genereller Frachtbriefzwang besteht jedoch nicht. Der Frachtbrief ist im Gegensatz zum Ladeschein kein Wertpapier, sondern nur eine Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages und die Übernahme des Frachtgutes durch den Frachtführer, wenn beide Parteien ihn unterzeichnet haben (§ 409 Abs. 1 HGB). Da er aber das Dispositionsrecht verbrieft, die Ware anzuhalten, zurückzurufen oder ihr Bestimmungsziel zu ändern, ist er als Dokument für das Dokumentenakkreditiv und das Dokumenteninkasso geeignet. Gern. § 408 Abs. 1 HGB soll der Frachtbrief Ort und Tag seiner Ausstellung, Namen und Anschrift des Frachtführers, den Namen des Empfängers und den Ablieferungsort, die Bezeichnung des Frachtgutes nach Beschaffenheit, Menge und besonderen Merkzeichen sowie weitere Bestimmungen über das Frachtgut enthalten. Falls Absprachen über die Lieferfrist, eine Entschädigung für
verspätete Ablieferung oder eine bei Ablieferung durch den Frachtführer einzuziehende Nachnahme bestehen, sind diese ebenfalls zu verzeichnen. Der Frachtbrief ist vom Absender zu unterschreiben, wobei eine mechanisch vervielfältigbare Unterschrift ausreicht (§ 408 Abs. 2 S. 1 HGB).

ist eine Urkunde über den Abschluss und den Inhalt eines Frachtvertrags zwischen Absender und Frachtführer. Ein F.zwang besteht nicht; der Frachtführer kann aber die Ausstellung eines F. durch den Absender (mit dessen Unterschrift) verlangen. Wesentlicher Inhalt des F. sind Ort und Tag seiner Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, des Frachtführers und des Empfängers, Ort und Tag der Übernahme des Gutes und ggfs. von dessen Ablieferung (Lieferfrist), die Bezeichnung des Gutes nach Art, Zahl, Gewicht, Verpackung usw., die vereinbarte Fracht, eine bei der Ablieferung des Gutes einzuziehende Nachnahme, Weisungen des Absenders für die Durchführung des Transports usw. (§ 408 HGB).

Der F. ist kein Wertpapier und vom Ladeschein zu unterscheiden. Ist er jedoch von beiden Parteien unterzeichnet (der Absender kann dies verlangen), so dient er bis zum Beweis des Gegenteils als Beweisurkunde für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer (§ 409 I HGB). Der von beiden unterzeichnete F. begründet ferner die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass Zahl, Bezeichnung und überprüftes Gewicht der Frachtstücke mit den Angaben im F. übereinstimmen, sofern der Frachtführer nicht einen begründeten Vorbehalt (z. B. weil eine zumutbare Überprüfungsmöglichkeit fehlte) eingetragen hat (§ 409 II, III HGB). Eine Sperrwirkung (Verbot anderweitiger Verfügung durch den Absender), hat der F., sofern nicht besonders vereinbart, nicht; im Handelsverkehr wird jedoch häufig gegen Aushändigung einer Abschrift des F. bezahlt und die Übereignung des Frachtguts nach § 931 BGB (Eigentumsübertragung, 2 f) hieran geknüpft.




Vorheriger Fachbegriff: Fracht | Nächster Fachbegriff: Frachtführer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen