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Frachtbrief
Ein Frachtbrief ist ein Begleitpapier für Sendungen im gewerblichen Güterkraftverkehr, das als Beweisurkunde für den Abschluss des Beförderungsvertrages dient. Nach § 408 Abs. 1 HGB enthält der Frachtbrief in der Regel folgende Informationen: Ort und Tag der Ausstellung, Name und Wohnort des Frachtführers, Name des Empfängers und Ort der Ablieferung, exakte Bezeichnung der zu transportierenden Güter nach Art und Menge, Höhe der Fracht und etwaige Vorauszahlungen sowie Name des Absenders.
Consignment Note, Lettre de Voiture Beweisurkunde, die vom Versender einer Ware im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag ausgestellt wird. Hierin wird der Auftrag an den Frachtführer bestätigt, die Ware an den in der Urkunde bezeichneten Empfänger auszuliefern. Der Frachtführer seinerseits bescheinigt im Frachtbrief den Empfang der Ware zur Beförderung. Der Frachtbrief ist kein Traditionspapier, bedingt jedoch ein Dispositionsrecht über die Ware, solange sie dem Empfänger noch nicht zugestellt worden ist. Das Original des Frachtbriefs (Frachtbrieforiginal) begleitet die Fracht und wird vom Frachtführer zusammen mit der Ware dem Empfänger übergeben. Das Frachtbriefdoppel verbleibt beim Absender; weitere Kopien dienen unter anderem betriebsinternen Aufgaben des Frachtführers selbst. Der Frachtbrief muß Ort und Tag der Ausstellung, Versand- und Bestimmungsort, Anschrift des Empfängers, Warenbezeichnung, Wertdeklaration, Gewicht, Maß, Zahl, Anzahl der Begleitpapiere, Frachtzahlungsvermerk, Unterschrift und Anschrift des Absenders sowie die Adresse des Frachtführers beinhalten. Frachtbriefe finden Verwendung im Eisenbahngüterverkehr (Internationaler Eisenbahnfrachtbrief (CIM)), Straßengüterverkehr (Internationaler Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR)) und im Luftfrachtverkehr {^Luftfrachtbrief).
Urkunde über den Versand von Waren über die Bahn oder als Luftfracht mit Angaben über Bezeichnung, Art, Menge, Gewicht und Verpackung der Ware sowie über Absender, Frachtführer und Empfänger. Nur der im Frachtbrief benannte Empfänger ist berechtigt, die Ware zu verlangen. Unter Vorlage des Frachtbriefdoppels kann der Absender vor der Auslieferung die Ware umdisponieren. Im internationalen Frachtverkehr sind standardisierte internationale Frachtbriefe üblich.
Der F. ist eine Urkund e, die zum Beweis über den Frachtvertrag vom Absender auf Verlangen des Frachtführers auszustellen ist (§ 426 Abs. 1 HGB). Nach § 426 Abs. 2 HGB hat der Frachtbrief einen bestimmten Sollinhalt als Erklärung des Absenders. Indem der Frachtführer den F. annimmt, nimmt er die Erklärung an und macht sie zum Inhalt des Frachtvertrages und soweit er die Angaben verkehrsüblich nachprüfen kann zum Empfangsbekenntnis, es sei denn, er macht einen Vorbehalt (z. B. »Zahl, Maß und Gewicht unbekannt«). Der F. steht im Gegensatz zum Ladeschein (Orderpapiere, kaufmännische), den der Frachtführer ausstellt. Vgl. i. übr. Frachtge schäft.
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