Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Frachtvertrag

Frachtvertrag nennt man nach § 407 HGB einen Vertrag zwischen Absender und Frachtführer über die Beförderung von Gütern. Er verpflichtet den Frachtführer, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Absender hat die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Ein Werkvertrag im Sinne von §§631 ff. BGB zwischen dem Absender (im Seefrachtgeschäft dem Befrachter) und dem Frachtführer (im Seefrachtgeschäft dem Verfrachter), wobei der Absender auch ein Spediteurse
kann. Der Frachtvertrag liegt dem sogenannten Frachtgeschäft zugrunde, in dem sich der Frachtführer dem anderen Vertragspartner gegenüber verpflichtet, die Beförderung von Gütern gegen Entgelt zu übernehmen.

ist ein Werkvertrag, der auf die entgeltliche Beförderung von Gütern zwischen Frachtführer und Absender gerichtet ist. Er regelt sich nach den §§ 425450 HGB.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Frachtvermerk im Konnossement
Fragebogen

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Cdax Einzelhandel Content-Analyse
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum