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Freilager

Lager im Außenbereich ohne Witterungsschutz.

sind nach Art. 166 Zollkodex (ZK) im Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die jedoch vom übrigen Zollgebiet als getrennt betrachtet werden. Die Zollbehandlung verläuft hier gemäß den Richtlinien für Freizonen. Der begriffliche Unterschied zu Freizonen liegt darin, daß Freilager durch ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gebildet werden und deshalb keine Zone darstellen.

 

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