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Frist
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmter (zumindest bestimmbarer) Zeitraum, innerhalb dessen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen eine Handlung vorgenommen werden muss (Ausschlussfristen, wie z. B. nach §§121, 124, 864 BGB) oder nach deren Ablauf ein Anspruch auf entsprechende Einrede nicht mehr durchgesetzt werden kann (z. B. Verjährungsfristen, §§194, 196, 197 BGB). Eine Frist kann auch zur Begründung von Rechten dienen (z. B. Ersitzung, §937 BGB). Für die Ermittlung des Fristbeginns und des Fristendes gelten §§187 und 188 BGB. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (§193 BGB). §§187?193 BGB gelten, soweit keine Sondervorschriften bestehen, für alle Rechtsgebiete.
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