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Fristenkongruenz, Grundsatz der
Die
Finanzierungsmittel
soll
en einem
Unternehmen
vertragUch solange zur
Verfügung
stehen, wie sie im
Unternehmen
investiert werden
soll
en, so daß die aus dem
betriebliche
n
Umsatzprozeß
freiwerdenden
Zahlungsmittel
stets ausreichen, die gerade
fällig
werdenden Auszahlungsansprüche der Finanziers zu decken. Da erstens die faktische
Verfügbarkeit
der
Finanzierungsmittel
von der
vertraglich
vereinbarten abweichen kann, zweitens die in Zukunft aus dem
Umsatzprozeß
resultierenden
Einzahlungen
mit
Unsicherheit
en behaftet sind und drittens den
Unternehmen
i. d.
R
. noch weitere
Finanzmittel
zur
Verfügung
stehen als die sich aus der Selbstliquidation der
Anlagen
ergebenden, ist die Einhaltung des Grund satzes der
Fristenkongruenz
weder notwendige noch hinreichende
Bedingung
für die
Sicherung
der zukünftigen
Liquidität
eines
Unternehmen
s.
Empirisch
zu beobachten ist eine dem Grund satz der
Fristenkongruenz
wi dersprechende Tendenz zur
Frist
en
transformation
der Industrieunter nehmen, die ihre
langfristig
en Inve stitionen zunehmend durch Aufnah me
mittel
und kürzerfristiger Mine! finanzieren.
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