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Fristenkongruenz, Grundsatz der

Die Finanzierungsmittel sollen einem Unternehmen vertragUch solange zur Verfügung stehen, wie sie im Unternehmen investiert werden sollen, so daß die aus dem betrieblichen Umsatzprozeß freiwerdenden Zahlungsmittel stets ausreichen, die gerade fällig werdenden Auszahlungsansprüche der Finanziers zu decken. Da erstens die faktische Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel von der vertraglich vereinbarten abweichen kann, zweitens die in Zukunft aus dem Umsatzprozeß resultierenden Einzahlungen mit Unsicherheiten behaftet sind und drittens den Unternehmen i. d. R. noch weitere Finanzmittel zur Verfügung stehen als die sich aus der Selbstliquidation der Anlagen ergebenden, ist die Einhaltung des Grund satzes der Fristenkongruenz weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Sicherung der zukünftigen Liquidität eines Unternehmens. Empirisch zu beobachten ist eine dem Grund satz der Fristenkongruenz wi dersprechende Tendenz zur Fristen transformation der Industrieunter nehmen, die ihre langfristigen Inve stitionen zunehmend durch Aufnah me mittel und kürzerfristiger Mine! finanzieren.

 

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