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Fusion F.
(=
Verschmelzung
) im weiteren Sinne bezeichnet den
Zusammenschluß
von mindestens zwei
rechtlich
selbständig
en
Unternehmungen
zu einer
wirtschaftlich
en und
rechtlich
en
Einheit
, wobei im
Zug
e dieses Verschmelzungsvorganges zumindest eine
Unternehmung
ihre
rechtlich
e
Selbständigkeit
verliert. Die F. im engeren Sinne bezieht sich auf die
Verschmelzung
nach
Aktienrecht
(SS 339358
AktG
1965) und setzt bestimmte
Rechtsform
en der an der
Verschmelzung
beteiligten
Unternehmungen
sowie eine liquidationslose Übertragung des
Vermögen
s im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge
voraus. Von allen anderen
Form
en der»
Unternehmungszusammenschlüsse
unterscheidet sich die F. dadurch, daß zumindest eine
Unternehmung
ihre
rechtlich
e
Selbständigkeit
verliert und eine tatsächliche Rechtseinheit der sich verschmelzenden
Unternehmen
geschaffen wird. Die F. ist generell die intensivste, zugleich aber auch die organisatorisch,
gesellschaft
s und
steuerrechtlich
komplizierteste
Form
eines Unternehmungszusammenschlusses; sie wird zu Recht auch als die höchste, straffste und vollkommenste
Form
der
Verbindung
bezeichnet und erfordert eine vollkommene organisatorische und personelle
Integration
der an der F.
beteiligten
Unternehmen
. Das
Aktienrecht
regelt zwei
Form
en der F.:
a) Verschmelzimg durch
Aufnahme
(
S
339
Abs
. 1 Ziff. 1
AktG
) m angioamerikanischen Sprachraum auch «s »
merger
« bezeichnet sieht die Übertragung des
Vermögen
s der
Gesellschaft
(begrifflich: übertragende
Gesellschaft
) als Ganzes auf eine bereits bestehende
Gesellschaft
(begrifflich: übernehmende
Gesellschaft
) vor.
b
)
Verschmelzung
durch
Neubildung
(§ 339
Abs
. 1 Ziff. 2
AktG
) m angloamerikanischen Sprachraum als »amalgamation« bezeichnet regelt die
Bildung
einer neuen
Gesellschaft
(begrifflich: übernehmende
Gesellschaft
), auf die das
Vermögen
jeder der sich vereinigenden
Gesellschaft
en (begrifflich: übertragende
Gesellschaft
en) als Ganzes übergeht. Fusionsbilanz Bei einer
Fusion
sind die
Schlußbilanz
und die Fusionsbilanz zu unterscheiden. Die
Schlußbilanz
ist die
Erfolgsbilanz
der übertragenden
Gesellschaft
. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der
Jahresbilanz
(§§148ff.
AktG
1965) aufzustellen. Neben ihr kann eine Fusionsbilanz aufgestellt werden. Sie dient der
Errechnung
der
Gegenleistung
und des Umtauschverhältnisses. Die Fusionsbilanz ist daher eine
Vermögensbilanz
mit den »wahren Werten«, insbesondere unter Berücksichtigung der
stillen Reserven
.
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