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Fusionskontrolle

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusion) durch das Bundeskartellamt. Führt eine Fusion zu einer marktbeherrschenden Stellung (Marktbeherrschung) bzw. zum Ausbau einer solchen, ist sie vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht für Fusionen, bei denen von den fusionierenden Unternehmen der Nachweis erbracht wird, dass diese zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen führen. Ein vom Bundeskartellamt ausgesprochenes Fusionsverbot kann in besonderen Fällen, d. h. wenn die Fusion von gesamtwirtschaftlichem Vorteil oder im Interesse der Allgemeinheit ist, vom Bundeswirtschaftsminister aufgehoben werden. Neben dem Deutschen Kartellrecht ist das Europäische Kartellrecht (v. a. geregelt im EG-Vertrag) zu beachten, das das Ziel hat, den innereuropäischen Handel vor Beschränkungen und Behinderungen mittels Absprachen sowie vor Machtmissbrauch zu schützen.

ist eine vom Bundeskartellamt ausgeübte Aufsicht nach §§ 24 ff GWB. Dadurch soll sichergestellt werden, daß beim Zusammenschluß von Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung entsteht.

Unter F. werden ganz allgemein die gesetzÜchen Regelung
en der Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der §§ 2224 a im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstanden. Danach kann das Bundeskartellamt einen Zusammenschluß verbieten, wenn er zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Mit dem Begriff der sog. zwin389 Fusionsprüfung genden präventiven F. wird das Anmeldeverfahren gemäß § 24 a GWB bezeichnet, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Zusa. mmenscbi&vorhaben beim Bundeskartellamt anzumelden ist, um so das Risiko einer nachträglichen Untersagung und Auflösung des Zusammenschlusses zu vermeiden.

 

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